Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

37 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32 und 33 SGB XII). • Sonstige Hilfe zur Sicherung der Unterkunft Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit können in Ausnahmefällen auch Mietschulden übernommen werden (§ 36 SGB XII). Die Regelbedarfsstufen und die Leistungen für einmalige Bedarfe sind als pauschale Leistungen konzipiert. Die übrigen Komponenten werden in der Regel in der Höhe übernommen, in der sie tatsächlich anfallen. Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung (§ 27b SGB XII). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen ab Erreichen der Altersgrenze (65 bis 67 Jahre), sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden dem Grunde nach in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Hilfe zum Lebensunterhalt), sind aber – im Unterschied zu diesen – zu beantragen. Leistungen der Grundsicherung werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z. B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden, wie in der Sozialhilfe auch, angerechnet; allerdings wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen (§ 43 SGB XII). Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigten Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen. Die zum Januar 2003 als vorrangige Leistung eingeführte Grundsicherung wurde 2005 als Viertes Kapitel in das SGB XII integriert. Die Sonderregelung bezüglich der Nichtheranziehung von Unterhaltsverpflichteten bleibt bestehen, ebenso wie der Verzicht auf den Rückgriff bei den Erben des Leistungsberechtigten. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen. Ansonsten gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Hilfen zur Gesundheit Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) sind ab dem 01.01.2004 grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt worden und werden nunmehr wie Mitglieder der gesetzlichen Kassen behandelt. Alle Empfänger von Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII erhalten damit maximal Leistungen, wie sie auch das SGB V für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- versicherung vorsieht

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