Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

38 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Hilfe zur Pflege Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Die Sozialhilfe ist vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis (§§ 67 – 69 SGB XII). Hilfe in anderen Lebenslagen Die §§ 70 bis 74 SGB XII umfassen verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). Weitere Regelungen im SGB XII Die weiteren Teile des SGB XII enthalten Regelungen zu: • Einrichtungen (§§ 75 – 81 SGB XII) • Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 – 96 SGB XII) • Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe (§§ 97 – 101 SGB XII) • Kostenersatz und Kostenerstattung (§§ 102 – 115 SGB XII) • Verfahrensbestimmungen (§§ 116 – 120 SGB XII) • Statistik (§§ 121 – 129 SGB XII) • Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 – 138 SGB XII) Bei Leistungsberechtigte, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wird ein Betrag von 30 Prozent des aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens unberücksichtigt. Dieser Freibetrag ist jedoch auf maximal 50Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Abweichend wird bei Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abgesetzt (§ 82 Abs. 3 SGB XII). Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei, nicht nur im Falle der stationären Eingliederungshilfe; Bezüge für ehrenamtliche (und vergleichbare) Tätigkeiten werden bis zu 200 Euro nicht als Einkommen angerechnet (§ 82 Abs. 3 SGB XII) Bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel (z. B. Hilfe zur Pflege) gelten bei der Prüfung hinsichtlich der Aufbringung der Mittel besondere Einkommensgrenzen (§ 85 SGB XII). Rückgriffe auf unterhaltspflichtige Angehörige finden in der Regel nur noch statt, wenn deren steuerpflichtige Einkünfte einen Betrag von jährlich 100.000 Euro überschreiten.

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