Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

65 4. Wohnen im Alter Gesetzliche Ansprüche Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Gesundheit Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter 4.4 Wohnberechtigungsschein (WBS) Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen, erhalten nach der Einkommensprüfung gemäß §§ 14 und 15 Gesetze zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) einen Wohnberechtigungsschein. Der Wohnberechtigungsschein kann beim Fachbereich Soziales beantragt werden: Stadt Herne Fachbereich Soziales – Abteilung Sonstige Hilfen und Wohnen Rathaus Wanne, Rathausstraße 6, 44649 Herne 1. Etage Zimmer 24 Telefon: 02323 16-3532 oder 02323 16-3551 E-Mail: soziales@herne.de Öffnungszeiten: Montag: 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr Dienstag: 08.30 – 12.00 Uhr Donnerstag: 08.30 – 12.00 Uhr Mittwoch & Freitag: geschlossen Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Gemäß §§ 14 und 15 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung dürfen öffentlich geförderte Wohnungen nur solchen Wohnungssuchenden überlassen oder vermietet werden, deren Jahreseinkommen (Gesamteinkommen aller zur Familie rechnenden Angehörigen) die maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Wie hoch darf mein Gesamtjahreseinkommen sein? Gemäß § 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) beträgt die maßgebende Einkommensgrenze: für einen Einpersonenhaushalt: 19.350,00 Euro (Stand 2020) für einen Zweipersonenhaushalt: 23.310,00 Euro (Stand 2020) Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenzen könnte der Bezug einer Wohnung im zweiten oder dritten Förderweg möglich sein. Es wird ein Freibetrag für jeden schwer behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 von Hundert gewährt. Wie groß darf die neue Wohnung sein? 1. für einen Alleinstehenden: 50 m² 2. für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: 2 Wohnräume oder 65 m² Ein zusätzlicher Raum wird u. a. gewährt: • bei Bezug von Blindengeld • für Rollstuhlfahrer / -innen Wie lange hat der Wohnberechtigungsschein Gültigkeit? Der Wohnberechtigungsschein hat nach Ausstellung ein Jahr Gültigkeit.

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