Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

IV. Finanzielle Unterstützung 22 IV. Finanzielle Unterstützung Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei der: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. Verwaltungsangelegenheiten Inklusionsbüro, Altenhilfe und Schwerbehindertenangelegenheiten Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241 , Eingang C, 3 . OG, 44649 Herne Frau Sindermann, Zimmer 381 , Telefon: 02323 16 - 3592 E-Mail: kornelia.sindermann@herne.de Die Formulare können auch aus dem Internet auf der Homepage des LWL heruntergeladen werden: www.lwl.org.de a) Blindengeld Definitionen Blindheit/Sehbehinderung Hier die Definitionen nach deutschem Recht: • Ein Mensch ist sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 30 % von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 30 %) • Ein Mensch ist hochgradig sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kon- taktlinsen nicht mehr als 5 % von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 5 %) • Ein Mensch ist blind, wenn er auf dem besser sehen- den Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 2 % von dem sieht, was ein Mensch mit nor- maler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 2 %) Blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) erhalten unabhän- gig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). 3 . Leistungen für blinde Menschen Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zustän- dig sind die Landschaftsverbände (für Herne: Land- schaftsverband Westfalen-Lippe). Info: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Behindertenhilfe Warendorfer Straße 26 – 28 , 48145 Münster Telefon: 0251 591 - 0 © Gina Sanders – Fotolia

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=