Ratgeber für Menschen mit Behinderung Herne

18 IV. Finanzielle Unterstützung IV. Finanzielle Unterstützung 18. Lebensjahres von 383,37 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro. Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: • Bei Pflegegrad 2: 569,27 Euro • Bei den Pflegegraden 3 bis 5: 581,86 Euro • Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeoder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld im Regelfall um die Hälfte gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. b) Blindenhilfe Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (z. B. selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt), haben viele Blinde einen Anspruch auf Blindenhilfe. c) Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, deren Sehvermögen aber für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, vor allem für einen angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung. 3. Leistungen für blinde Menschen Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig sind die Landschaftsverbände (für Herne: Landschaftsverband Westfalen-Lippe). Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Fachbereich Soziales Warendorfer Straße 26 – 28, 48145 Münster Telefon: 0251 591-0 www.lwl.org.de Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei der: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. Verwaltungsangelegenheiten Inklusionsbüro, Altenhilfe und Schwerbehindertenangelegenheiten Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241, Eingang C, 3. OG, 44649 Herne Frau Bärbel Schulte, Zimmer 380 Telefon: 02323 16-3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de Frau Kerstin Vogel, Zimmer 381 Telefon: 02323 16-3592 E-Mail: kerstin.vogel@herne.de a) Blindengeld Definitionen Blindheit/Sehbehinderung Hier die Definitionen nach deutschem Recht: • Ein Mensch ist sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 30 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 30 %) • Ein Mensch ist hochgradig sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 5 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 5 %) • Ein Mensch ist blind, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 2 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 2 %) Blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten seit dem 01.07.2020 in NRW ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 765,43 Euro, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des

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