Ratgeber für Menschen mit Behinderung Herne

19 IV. Finanzielle Unterstützung Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleistungen oder taubblinde Menschen haben einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF hat Anspruch auf eine Rundfunkbeitragsermäßigung und eine Telefongebührenermäßigung bei der Deutschen Telekom. In einigen Kommunen wird auch die Hundesteuer für ausgebildete Assistenzhunde, z. B. Blindenhunde, ermäßigt oder erlassen. Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV): • Blind oder wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist • Hörgeschädigt, wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50) • Eine Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, wenn der Betroffene aufgrund seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann • Der reduzierte monatliche Beitrag beträgt 6,12 Euro. Sowohl für eine Befreiung als auch für eine Ermäßigung ist ein Antrag erforderlich. Auskünfte zur Gebührenbefreiung/-ermäßigung erhalten Sie auch direkt über das Service-Telefon oder die Homepage des Beitragsservices von ARD ZDF Deutschlandradio. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln Telefon: 01806 999 555 10* Telefax: 01806 999 555 01* (* 20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen) www.rundfunkbeitrag.de 4. Leistungen für Gehörlose Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörgeminderten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Spracherwerbes und der Sprachverständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt. Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 Prozent Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen. Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadt-/Kreisverwaltung erfolgt oder beantragt ist, anhand der dort vorliegenden Unterlagen zur Hörstörung. Gehörlose Menschen erhalten eine monatliche Geldleistung von 77 Euro nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei der: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. Verwaltungsangelegenheiten Inklusionsbüro, Altenhilfe und Schwerbehindertenangelegenheiten Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241, Eingang C, 3. OG, 44649 Herne Frau Bärbel Schulte, Zimmer 380 Telefon: 02323 16-3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de Frau Kerstin Vogel, Zimmer 381 Telefon: 02323 16-3592 E-Mail: kerstin.vogel@herne.de www.lwl.org.de 5. Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Seit dem 1. Januar 2013 ersetzt ein geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr. Das bedeutet, dass für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Radios, Fernseher oder Computer vorhanden sind, der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 entschieden, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat angepasst wird. © Ingo Bartussek - Fotolia

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