Ratgeber für Menschen mit Behinderung Herne

21 IV. Finanzielle Unterstützung Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung war bis 31.12.2019 eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist das Eingliederungshilferecht seit dem 01.01.2017 nach und nach grundlegend reformiert worden. Ziel war es, die Rechte von behinderten Menschen zu stärken und deren Selbstbestimmung zu fördern – gleichberechtigte Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung. Basierend auf den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes wurde die Eingliederungshilfe ab 01.01.2020 im SGB IX verankert. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen ist die Stadt Herne als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig für Leistungen an Kinder von der Geburt bis zur Beendigung der Schulausbildung (z. B. Hilfen zur Schulbildung). Für Leistungen an erwachsene Menschen ist der überörtliche Sozialhilfeträger (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) zuständig. Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Rententrägern etc.) bestehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadt Herne – Fachbereich Soziales Eingliederungshilfe Hauptstraße 241, 44649 Herne Frau Czabanski, Telefon: 02323 16-3312 Frau Kosfeld-Plath, Telefon: 02323 16-3194 E-Mail: FB41-Eingliederungshilfe@herne.de Pauschbetrag für behinderte Menschen Zum 1. Januar 2021 haben sich die jährlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt. Zudem wird erstmalig ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Durch die Neuerungen fallen die früheren Anspruchsvoraussetzungen bei Menschen mit Behinderung, deren GdB zwischen 25 und 45 liegt, für die Steuerermäßigung weg. Grad der Behinderung Pauschbetrag in Euro 20 384 30 620 40 860 50 1.140 60 1.440 70 1.780 80 2.120 90 2.460 100 2.840 Für Blinde oder hilflose Menschen mit Behinderung (Merkzeichen „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich der jährliche Pauschbetrag auf 7.400 Euro. 9. E ingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Rechtliche Grundlagen • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) © Pixel-Shot - stock.adobe.com

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