Gut Leben im Alter Luftkurort Hilchenbach

Pflegegrad Leistung Pflegegrad 1 ./. Pflegegrad 2 316,00 Euro Pflegegrad 3 545,00 Euro Pflegegrad 4 728,00 Euro Pflegegrad 5 901,00 Euro N N Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen durch zugelassene Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen Pflegegrad Leistung Pflegegrad 1 ./. Pflegegrad 2 689,00 Euro Pflegegrad 3 1.298,00 Euro Pflegegrad 4 1.612,00 Euro Pflegegrad 5 1.995,00 Euro N N Kombinationsleistungen Pflegegeld und Pflegesachleistungen können in Kombina- tion bezogen werden. Je nach anteiligem Verbrauch der Pflegesachleistung wird der dann verbleibende Anteil des Pflegegeldes ausgezahlt. Bei dieser Variante zahlt die Pflegekasse zunächst die Pflegesachleistungen der Pflegeeinrichtung bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe. Das Pflegegeld bemisst sich anschließend danach, wie viel Prozent vom höchstmöglichen Sachleistungsbetrag der Pflegedienst nicht in Anspruch genommen hat. Der nicht in Anspruch genommene Prozentanteil wird dann vom Pflegegeld der bestehenden Pflegestufe berechnet. Das folgende Beispiel zeigt schematisch die Berechnung: Abrechnung Pflegedienst Pflegegeldanteil 100 % 0 % 80 % 20 % 60 % 40 % 50 % 50 % 20 % 80 % 5 % 95 % N N Pflegekurse Zur Unterstützung der Pflege zu Hause bieten die Pflege- kassen kostenfreie Kurse für pflegende Angehörige an. Jedem Modul werden unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten die gesetzlich festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Punktwerte der Module werden wie folgt gewichtet: Modul 1 – Mobilität mit 10 Prozent, Module 2 und 3 – kognitive und kommunikative Fähig­ keiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, Modul 4 – Selbstversorgung mit 40 Prozent, Modul 5 – selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozia- ler Kontakte mit 15 Prozent. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichte- ter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichte- ten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module wer- den Gesamtpunkte gebildet. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebe- dürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: N N ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten, N N ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten, N N ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten, N N ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, N N ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Arten der Pflege und Leistungen Die Pflegeversicherung erbringt seit 01.01.2017 Leistun- gen in folgendem Umfang: N N Pflegegeld Pflegegeld wird in den nachfolgend dargestellten Pflege- stufen gezahlt, wenn pflegebedürftige Personen in einer häuslichen Umgebung, z. B. von Angehörigen, in geeigne- ter Weise gepflegt werden können. 20

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