Informationen nicht nur für ältere Bürgerinnen und Bürger

23 übernommen. Manche Pflegeeinrichtungen rechnen diese auch direkt mit den Kreissozialämtern ab. N N Entlastungsleistungen Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege erhalten zusätz­ lich für bestimmte Angebote einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich in Form einer Sachleis­ tung. Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegra­ des 1. Dies bedeutet, dass die Summe nicht, wie zum Bei­ spiel Pflegegeld, automatisch überwiesen wird, sondern mit einem Guthaben vergleichbar ist. Der Betrag ist zweckgebunden zu verwenden für Leistungen p p der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege (zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung), p p der zugelassenen Pflegedienste, ausgenommen Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (zum Beispiel Körperpflege), p p der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unter­ stützung im Alltag (zum Beispiel durch Betreuungs­ gruppen für Demenzkranke oder familienentlastende Dienste), p p für die Verhinderungspflege, wenn sie zur Finanzierung der vorstehenden Angebote genutzt wird. Nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart wer­ den. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausge­ schöpft, ist der Restanspruch bis zum 30.06. des folgen­ den Jahres übertragbar. Danach verfällt er. Ob eine Einrichtung im Einzelfall zugelassen oder aner­ kannt ist, erfährt man in der Regel bei der Pflegekasse, bei der man versichert ist. N N Pflegehilfsmittel Wer pflegebedürftig ist, kann Hilfsmittel beanspruchen, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit durch private Pflegepersonen in der häuslichen Umgebung beantragt werden. Außerdem muss mindestens der Pflege­ grad 2 festgestellt sein. Springt ein naher Angehöriger (Verwandte oder Verschwä­ gerte bis zum 2. Grad) oder eine im gleichen Haushalt lebende Person ein, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf das 1,5-Fache des Pflegegeldes beschränkt. Mehr­ kosten (zum Beispiel Fahrkosten, Nettoverdienstausfall) werden bis zu 1.612,00 Euro erstattet. Zusätzlich können jeweils nicht genutzte Leistungsbeträge der Kurzzeit­ pflege bis zu 50 Prozent (806,00 Euro) verwendet wer­ den. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Steht die ausfallende Pflegeperson an weniger als 8 Stunden am Tag für die Pflege nicht zur Verfügung, führt dies nicht zu einer Anrechnung des Pflegegeldes. Auch bleibt das Zeitkontin­ gent von 42 Tagen im Jahr ohne Berücksichtigung. N N Kurzzeitpflege Einrichtungen der Kurzzeitpflege nehmen pflegebedürf­ tige Menschen für einen vorübergehenden Zeitraum auf, beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub der Pflege­ person. Bei mindestens vorhandenem Pflegegrad 2 über­ nimmt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 Euro pro Kalen­ derjahr für maximal acht Wochen für die pflegebedingten Kosten und die Kosten der Ausbildungsumlage in der Kurzzeitpflegeeinrichtung. Wenn Verhinderungspflege nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde, kann der Betrag auf bis zu 3.224,00 Euro erhöht werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Sonder- und Wunschleistungen (zum Beispiel Einzelzimmer, Telefonkos­ ten, Friseurkosten) sind grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Erstattung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten ist über die Pflegekasse über die Entlastungsleistungen (siehe nächsten Abschitt) möglich. In Nordrhein-Westfalen werden darüber die sogenannten Investitionskosten von den Kreisen und freien Städten Foto: colourbox.de

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