Informationen nicht nur für ältere Bürgerinnen und Bürger

42 In einer Betreuungsverfügung legt man für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Wünsche an das Betreuungsge­ richt und an den zukünftigen Betreuer fest. Es ist auch möglich, Ausschlusskriterien zu formulieren, zum Bei­ spiel festzulegen, wer nicht rechtlicher Betreuer wer­ den soll. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird bei einer Betreuungsverfügung eine rechtliche Betreuung vom Gericht eingerichtet. Daher unterliegt der Betreuer der regelmäßigen Kontrolle des Gerichts und ist diesem rechenschaftspflichtig. N N Patientenverfügung Wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, wie bestimme ich vorab, was medizinisch unternommen wer­ den soll? In einer Patientenverfügung kann für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen die medizinische Behandlung und Versorgung vorgenommen werden soll. Eine Patientenverfügung ist eine individuelle Willenser­ klärung eines entscheidungsfähigen Menschen zu künf­ tigen medizinischen, pflegerischen und begleitenden Maßnahmen für den Fall der eigenen Äußerungsunfähig­ keit. Sie ist eine rechtlich verbindliche Anweisung des Patienten. Auf diese Weise kann Einfluss auf die ärztli­ che Behandlung genommen und damit das Selbstbestim­ mungsrecht gewahrt werden. Eine Patientenverfügung ist dann für den behandeln­ den Arzt verbindlich, wenn durch die Festlegung der Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Vermieden werden sollten allgemeine Formulierungen. Es sollte möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Vermögensangelegenheiten oder Heimangelegenheiten. Geben Sie nur dem Menschen eine Vollmacht, dem Sie voll vertrauen, dass er nur in Ihrem Sinne handeln wird. Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht widerrufen, ändern oder Ihrer aktuellen Situation anpas­ sen. Bewahren Sie die Vollmacht für Ihren Vollmachtneh­ mer gut zugänglich auf, da er nur mit dem Original für Sie handeln kann. Um eine Vollmacht rechtsverbindlich zu erstellen, muss man geschäftsfähig sein. Es ist nicht vorgeschrieben, jedoch sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen. Dies ist bei den Betreuungsbehörden oder beim Notar möglich. Auch wird pro Quartal ein Termin zur Beglaubigung der Vorsorge­ vollmacht durch die Betreuungsbehörde bei der Stadt Hilchenbach angeboten. Weitere Infos gibt es im Internet unter www.siegen-wittgenstein.de/betreuung. Beratung, Termine zur Beglaubigung vor Ort und Vordrucke erhalten Sie bei der Senioren-Service-Stelle der Stadt Hilchenbach Gudrun Roth Telefon: 02733 288-229 N N Betreuungsverfügung Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Wil­ lensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreu­ ungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person (rechtlicher Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde und Anderes). Eine Betreuungsverfügung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich niemand bereit erklärt oder wenn nie­ mand bekannt ist, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt wer­ den könnte, oder wenn es andere Gründe gibt, eine gericht­ lich kontrollierte Regelung der Angelegenheit zu wünschen. Foto: nmann77 - stock.adobe.com

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