Ratgeber für Senioren - Stadt und Landkreis Hildesheim

Finanzielle Hilfen AKT I V INS ALTER | 99 desamt für Soziales, Jugend und Familie im Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz das Merkzeichen „BL“ zuerkannt hat. Das Landesblindengeld wird unabhängig von Ein- kommen und Vermögen gewährt und beträgt zurzeit 375,00 €. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie entsprechende Leistungen aufgrund eines Pfle- geversicherungsvertrages mit einem privaten Versiche- rungsunternehmen werden auf das Landesblindengeld angerechnet. Bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen beträgt das Landesblindengeld unabhängig vom Vorliegen einer Pflegestufe für alle Altersgruppen 187,50 € monatlich. Ergänzend kann Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bean- tragt werden. Die Blindenhilfe ist jedoch anders als das Landesblindengeld abhängig von Einkommen und Ver- mögen. Sie beträgt für Volljährige zurzeit 694,68 € mo- natlich. Auch hier werden Leistungen häuslicher Pflege angerechnet. Bei vollstationärer Pflege wird die Blin- denhilfe um 50 % gekürzt. Diese Beträge können im Einzelfall eventuell noch durch die Anrechnung von vorhandenem Einkommen und Blindenhilfe um diesen Betrag gekürzt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, eine einmalige pau- schalierte Hilfe aus dem Blindenhilfefonds des Landes Niedersachsen zu beantragen. behinderte Menschen sind Personen mit einem GdB von wenigstens 20. Sie müssen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmä- ßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen einer länger als 6 Monate anhalten- den Störung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit auf die Teil- habe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergruppen von 20 bis 100 abgestuft festgestellt. Aufgrund einer Schwerbehinderung können je nach Art und Schwere der Behinderung Nachteilsausgleiche ge- währt werden – z. B. unentgeltliche Beförderung im öf- fentlichen Personennahverkehr, steuerliche Nachteils­ ausgleiche, ein Freibetrag bei der Berechnung des Wohngeldes, Parkerleichterungen etc. Kontakt: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Kreuzstr. 8, 31134 Hildesheim, Tel.: 05121 304-0 Internet: www.soziales.niedersachsen.de 7.8 Landesblindengeld, Blindenhilfe, Blindenhilfefonds Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Landesblinden- geldgesetz besteht, sofern das Niedersächsische Lan-

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=