Ratgeber für Senioren - Stadt und Landkreis Hildesheim

Finanzielle Hilfen AKT I V INS ALTER | 97 Kontakt: Stadt Hildesheim, Wohngeldstelle Markt 2, 31134 Hildesheim, Tel.: 05121 301-2765 (Buchstabe A–L), 301-2766 (M–Z) E-Mail: wohngeldstelle@stadt-hildesheim.de Internet: www.hildesheim.de Landkreis Hildesheim, 407 – Amt für Familie Bischof-Janssen-Str. 31, 31134 Hildesheim Tel.: 05121 309-0 Internet: www.landkreishildesheim.de Antragsformulare sind auch in der Wohnsitzgemeinde erhältlich. 7.5 Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag eine Befreiung von der Gebührenpflicht/Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Rundfunk und Fernsehen mög- lich. Nachfolgend die Auflistung des infrage kommen- den Personenkreises (nicht abschließend): • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II Außenstelle Alfeld Ständehausstr. 1, 31061 Alfeld (Leine), Tel.: 05181 704-0 7.4Wohngeld Die Wohnkosten sind für viele ältere Menschen der größte Ausgabenanteil im Haushaltsbudget. Bei nied- rigem Einkommen lohnt es sich, Wohngeld zu beantra- gen. Wohngeld ist keine Leistung der Sozialhilfe und wird nur gewährt, wenn ein Antrag gestellt wird und die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Wohngeld wird als Mietzuschuss für den Mieter ei- ner Wohnung bzw. eines Zimmers oder als Lastenzu- schuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gezahlt. Ob ein Anspruch auf Wohngeld und – wenn ja – in wel- cher Höhe besteht, hängt von 3 Faktoren ab: • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen • der Höhe des Familieneinkommens • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belas- tung. Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berück- sichtigt wurden, haben keinen Anspruch aufWohngeld. Es gibt entweder Wohngeld oder Sozialhilfe.

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