Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

103 Finanzierungsfragen Der Anspruch besteht bis zu 28 Tagen je Krankheits- fall und kann darüber hinaus in begründeten Aus- nahmefällen für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Behandlungspflege wird erbracht, wenn sie aus ärztlicher Sicht notwendig ist. Dieser Anspruch setzt keine Krankenhausbehandlung voraus und ist an keine zeitliche Begrenzung gebunden. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pfle- gen und versorgen kann. Die Leistung muss ärzt- lich verordnet sein. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungs- pflege bis zu einem Betrag von 1.612 Euro jährlich. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen mit Beeinträchtigun- gen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten in den fol- genden sechs Bereichen (Module): 1. Mobilität (zum Beispiel Fortbewegen innerhalb des Wohn- bereichs, Treppensteigen) 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (zum Beispiel örtliche und zeitliche Orientierung) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel nächtliche Unruhe, selbstschädi- gendes und selbstverletzendes Verhalten) 4. Selbstversorgung (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung) 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderun- gen und Belastungen (zum Beispiel Medikation, Wundversorgung, Arzt- besuche, Therapieeinhaltung) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon- takte (zum Beispiel Gestaltung des Tagesablaufs) Es wird geprüft, ob ein Mensch selbständig handeln kann oder Hilfe benötigt. Der Pflegebedarf wird anhand von 64 Kriterien er- mittelt, die sechs Lebensbereichen (Modulen) zu- geordnet sind. Dabei werden für jedes Kriterium Punkte vergeben. Je schwerwiegender die Beein- trächtigung ist, desto höher ist die Punktzahl. Die Einzelpunkte jedes Moduls werden zusammenge- zählt und nach einer festgelegten Formel umgerech- net. Die einzelnen Module sind unterschiedlich stark gewichtet. Zusammengefasst ergeben sie einen der fünf Pflegegrade. Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zu- vor genannten Module in unterschiedlicher Wertig- keit beziehungsweise Prozentsätzen ein: Modul 1 (Mobilität) mit 10 Prozent Modul 2 oder 4 (Kognitive Fähigkeiten oder Verhal- ten – je nachdem, welcher Bereich höher bewertet wird) mit 15 Prozent Modul 4 (Selbstversorgung) mit 40 Prozent Modul 5 (Behandlung und Therapie) mit 20 Prozent Modul 6 (Alltagsgestaltung) mit 15 Prozent Der Hilfebedarf muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate bestehen. Bevor bei älteren Menschen eine Pflegebedürftig- keit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes eintritt, sind in der Regel schon Hilfen im Haushalt sowie Pflege und Betreuung erforderlich. Bei nicht ausreichenden eigenen finanziellen Mitteln kön- nen Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden. Genaue Auskünfte und Hilfe bei der Antragstel- lung erhalten Sie bei den Seniorenberatungsstellen (Seiten 14-15), den Ansprechpartnern in den Städ- ten und Gemeinden (Seiten 97-98) und dem Pflege- stützpunkt Main-Taunus-Kreis (Seite 16).

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=