Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

104 Finanzierungsfragen –– entscheidend ist, dass die Person keine perso- nelle Hilfe benötigt –– vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen können nicht berücksichtigt werden Überwiegend selbständig = Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen –– es entsteht nur geringer / mäßiger Aufwand für die Pflegeperson zum Beispiel Richten / Zurecht- legen von Gegenständen –– motivierende Aufforderungen –– Unterstützung bei der Entscheidungsfindung –– punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität Überwiegend unselbständig = Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen –– es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sich die Person beteiligen kann –– Unterstützung ist durch ständige Anleitung oder- aufwändige Motivation auch während der Aktivi- tät notwendig –– Teilschritte der Handlung müssen übernommen- werden –– Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützung reichen nicht aus Unselbständig = Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen, auch nicht in Teilen –– es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden –– Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus –– die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen Leistungsarten Pflegegeld Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit gewährt die Pflegekasse Pflegegeld, gestaffelt nach fünf Pfle- gegraden. Es handelt sich um einen pauschalen Betrag für selbst organisierte Pflege, die von Ange- Leistungen der Pflegekassen Leistungen der Pflegekasse werden bei Pflege- bedürftigkeit ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen auf der Grundlage der Vorschriften des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) gewährt. Zur Erlangung der Leistungen ist bei der Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse ein Antrag zu stellen. Die Leistungsgewährung erfolgt ab Antragstellung, wenn die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen (Pflegebe- dürftigkeit, Vorversicherungszeiten) werden von der Pflegekasse bei Antragstellung geprüft. Es gibt fünf Pflegegrade Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbständig- keit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbständig­ keit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte) Die Bewertung der Selbständigkeit Selbständig = Die Person kann die Aktivität in der Regel selbständig durchführen –– möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich

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