Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

106 Finanzierungsfragen Die Voraussetzung ist, dass die Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten erfolgt. Der Anspruch umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung im erforderlichen Umfang. Versicherte haben während eines Kalenderjahres Anspruch auf Urlaubs- beziehungsweise Verhinde- rungspflege und Kurzzeitpflege in einer Einrichtung (Seite 86-93). Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu ei- nem Höchstbetrag von 1.612,00 Euro bis zu sechs Wochen jährlich. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genomme- nen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro erhöht werden. Darüber hinaus kann bei finanzieller Hilfsbedürftigkeit ein Antrag beim Sozial- amt gestellt werden. Hilfsmittel (SGB V und SGB XI) Hilfsmittel dienen der Erleichterung der häuslichen Pflege, der Linderung von Beschwerden und er- möglichen eine selbständigere Lebensführung so- wie eine Entlastung der pflegenden Person. Viele Hilfsmittel können auch ohne Pflegeeinstufung durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt wer- den (zum Beispiel Rollator, Toilettensitzerhöhung, Badewannenlifter, Toilettenstuhl). Für manche Hilfsmittel ist eine Pflegeeinstufung er- forderlich (zum Beispiel Pflegebett, spezielle Matrat- zen). Im Einzelfall ist dies bei der Krankenkasse zu erfragen. Hilfsmittel zum Verbrauch Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Bei- spiel saugende Bettschutzeinlagen, Schutzbeklei- dung) werden von der Pflegekasse monatlich bis zu einem Betrag von 40,00 Euro bezahlt. Hierfür ist keine Zuzahlung zu leisten. Sie können durch Apo- theken oder Sanitätshäuser bezogen werden. Technische Hilfsmittel Bei technischen Pflegehilfsmitteln ist immer zuerst ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Sie wer- den dem Pflegebedürftigen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Pflegebedürftige, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben, müssen zu diesen Hilfs- mitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent bis höchstens jedoch 25,00 Euro je Hilfsmittel, entrichten. Eine Be- freiung von der Zuzahlung durch die Krankenkasse gilt auch für die Pflegekasse. Die Zuzahlung ist nur dann zu entrichten, wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die nicht leihweise zur Verfügung gestellt werden. Für die Pflegehilfsmittel sind Kranken- oder Pflegekasse zuständig. Bei fehlendem Leis- tungsanspruch kann ein Antrag beim Amt für So- ziales, Bereich Eingliederungshilfe, im Rahmen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) ge- stellt werden. Die Eingliederungshilfe ist jedoch ein- kommens- und vermögensabhängig. Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden von der Pflegekasse bezuschusst, wenn diese Veränderungen –– die häusliche Pflege ermöglichen –– erleichtern oder –– eine selbständigere Lebensführung ermöglichen Zu den Maßnahmen zählen zum Beispiel Türver- breiterungen für Rollstuhlfahrer, feste Installationen von Rampen und pflegegerechter Badumbau. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.000,00 Euro für die Ge- samtmaßnahme. Der Zuschuss ist vor Beginn der Maßnahme zu be- antragen. Informationen sind bei der zuständigen Pflegekasse erhältlich.

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