Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

107 Finanzierungsfragen Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Kranken- und Pflegekassen bieten gemeinsam mit ambulanten Pflegediensten Pflegekurse für Ange- hörige und ehrenamtliche Pflegepersonen an. In- halte sind zum Beispiel Grundpflege mit praktischen Übungen, Krankenbeobachtung, vorbeugende Maß­ nahmen, Umgang mit Sterbenden, Informationen zu Pflegeleistungen und Entlastungshilfen. Auf Wunsch werden auch individuelle Schulungen der Pflegeperson im häuslichen Umfeld durchgeführt. Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson bei Pflege Auf Antrag entrichtet die Pflegeversicherung während der Dauer der Pflegetätigkeit für die Pflegeperson Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Vorausset- zung ist, dass die Pflegeperson –– nicht erwerbsmäßig pflegt –– mindestens 10 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegt und –– selbst weniger als 30 Stunden wöchentlich er- werbstätig ist Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Pflegeperson bei Pflege Wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig berufstä- tig war oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) erhalten hat, ent- richtet die Pflegeversicherung während der Dau- er der Pflegetätigkeit für die Pflegeperson Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch be- steht ab Pflegegrad 2. Für die Pflegeperson besteht damit die Möglichkeit, nach Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen. Steuerliche Entlastung Alle Dienstleistungen, die im Rahmen eines haus- haltnahen Beschäftigungsverhältnisses entstehen, können steuerlich begünstigt werden. Die Steuer- ermäßigung erhält der Arbeitgeber. Die Förderung wird im Rahmen der Einkommenssteuer beantragt, beziehungsweise kann als Steuerfreibetrag einge- tragen werden. Darüber hinaus können pflegebedingte Aufwendun- gen steuerlich abgesetzt werden. Berücksichtigt werden Pflegekosten, die im häuslichen Bereich an- fallen und über die Leistungen der Pflegeversiche- rung hinausgehen. Freistellung für Pflegende Pflegepersonen können vorübergehend ihre Ar- beitszeit reduzieren beziehungsweise sich freistel- len lassen. Entweder kurzfristig für zehn Tage als „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, bis zu sechs Monate als „Pflegezeit“ oder bis zu zwei Jahre als „Familienpflegezeit“. Informationen hierzu erteilen die Pflegekasse und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Finanzierung von Pflege in Einrichtungen Kurzzeitpflege Die Pflegekassen übernehmen Kosten für die vor- übergehende vollstationäre Pflege in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, wenn die zu pflegende Person bei ambulanter Pflege vorübergehend nicht zu Hause betreut werden kann, zum Beispiel –– im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder bei erforderlichen Umbaumaßnahmen in der Wohnung –– weil die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege organisiert werden kann –– weil die Pflegebedürftigkeit gestiegen ist

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