Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

108 Finanzierungsfragen Bei einer Kurzzeitpflege müssen die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung und die Investitionskos- tenzuschüsse für die Einrichtung privat oder durch den Sozialleistungsträger gezahlt werden. Die Pfle- gekassen übernehmen nur die Kosten für die pfle- gebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege. Die Pflegekasse übernimmt Kosten ab Pflegegrad 2 bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 1.612,00 Euro für längstens acht Wochen jährlich. Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungs- pflege kann für Leistungen der Kurzzeitpflege ein- gesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag verdoppelt werden. Darüber hinaus kann bei finanzieller Bedürftigkeit ein Antrag beim Amt für Soziales gestellt werden. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wo- chen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezoge- nen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Es besteht die Möglichkeit zur Kurzzeitpflege in einer Rehabilitationseinrichtung, wenn sich die pflegende Person dort zu einer Rehabilitationsbe- handlung aufhält. Vollstationäre Pflege Hat der medizinische Dienst der Krankenkassen die Notwendigkeit für die Unterbringung in einem Pflegeheim festgestellt, wird von der Pflegeversi- cherung für die pflegebedingten Aufwendungen ein Beitrag in Höhe des jeweiligen Pflegegrades ohne Rücksicht auf das Einkommen oder Vermögen des Pflegebedürftigen erbracht. Darüber hinaus wird für jede Einrichtung ein einrichtungseinheitlicher Eigen- anteil festgeschrieben. Dieser ist selbst durch den Einsatz der eigenen Einkünfte (Renten, Mieten und Zinseinnahmen) und des Vermögens zu tragen. Leistungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege Pflegegrad 1 125 Euro Pflegegrad 2 770 Euro Pflegegrad 3 1.262 Euro Pflegegrad 4 1.775 Euro Pflegegrad 5 2.005 Euro Leistungen der Sozialhilfeträger Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, kann beim Amt für Soziales die Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten beantragt wer- den. Besteht, beziehungsweise bestand ein privatrecht- licher Pflegevertrag (zum Beispiel bei Nießbrauch), kann das Amt für Soziales verlangen, dass die Leis- tungen, die bei einem Heimaufenthalt nicht mehr zu erbringen sind, in Geldeswert abgegolten werden. Wird Sozialhilfe gewährt, können Kinder und Ehe- partner, beim Vorliegen bestimmter Vorausset- zungen, zum Unterhalt beziehungsweise einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Wurde im Zeitraum von zehn Jahren vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit Vermögen verschenkt, kann das Amt für Soziales die Rückgabe der Schenkung be- ziehungsweise des Vermögens zur Finanzierung der nicht gedeckten Heimkosten verlangen. © nmann77 - Fotolia

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