Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

110 Vorsorge für das Alter und den Sterbefall Vorsorgevollmacht Bereits in gesunden Tagen sollte eine Vorsorge für den Krankheitsfall oder für Gebrechlichkeit getroffen werden. Hierfür werden eine oder mehrere Perso- nen des Vertrauens für bestimmte Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vorsorgevollmacht ist eine pri- vatrechtliche Willenserklärung mit aufschiebender Wirkung. Sie unterliegt keiner gerichtlichen Kontrol- le. Die Basis ist absolutes Vertrauen. Der Vollmacht- geber muss geschäftsfähig und der Bevollmächtigte muss einverstanden sein. In einer Vorsorgevollmacht soll genau benannt sein, wer und für welchen Bereich bevollmächtigt wird und welche Wünsche zu berücksichtigen sind. Eine allgemeine Vollmacht („Vertritt mich in allen Ange- legenheiten“) genügt nicht. Im Falle einer Entschei- dungsunfähigkeit ist der Bevollmächtigte befugt die genannten Bereiche zu regeln. Wichtig ist, dass zum Beispiel der Hausarzt die Ein- willigungsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht be- scheinigt oder ein Notar die Vollmacht beurkundet. Das Ortsgericht oder die Betreuungsbehörde kön- nen die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigen. Eine Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Be- stellung eines Betreuers überflüssig machen. Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung werden Wünsche für den Betreuungsfall festgehalten, wie die Betreuungs- person, Aufgabenbereiche, Regelung der persön- lichen Angelegenheiten (zum Beispiel Wünsche für die Aufnahme in einer stationären Einrichtung). Sie kann auch Anweisungen für den Betreuer und des- sen Tätigkeiten / Aufgaben enthalten. Ebenso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Eine derartige Verfügung ist an keine bestimmte Form gebunden und sollte bei den persönlichen Unterlagen verwahrt und eine Ko- pie beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Eine Betreuungsverfügung berechtigt nicht zum rechtsgültigen Handeln, sondern dient als Grundla- ge für das gerichtliche Verfahren. Sie muss bei der Bestellung eines Betreuers berücksichtigt werden und der Betreuer hat sich nach den Inhalten zu rich- ten, solange diese nicht dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen und dem Betreuer zumutbar sind. Patientenverfügung / Patiententestament In einer Patientenverfügung kann man seinen Willen für den Fall der eigenen Entscheidungs- und Einwil- ligungsunfähigkeit festlegen (beispielsweise unter welchen Bedingungen lebensverlängernde Maß- nahmen eingestellt werden sollen).  06196 643010 Fax 06196 643020 Rathscheck * Kohnert Michael Jilke Rechtsanwalt und Notar Hauptstraße 64 · 65719 Ho�eim am Taunus Telefon: 06192 6085 · Telefax: 06192 26079 info@rechtsanwalt-ho�eim.de www.rechtsanwalt-ho�eim.de

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