Maßnahmen zur Maßnahmen zur Wohnraumanpassung Schwalm-Eder-Kreis

24 Zuschuss bereits von der Pflegekasse bzw. dem MdK als erforderlich notiert wurde. • Einbau von fest installierten Rampen • Treppenlifte • Türverbreiterungen • Einbau von ebenerdigen Duschen • Entfernung von Balkonschwellen • Kippspiegel • Entfernung von Schwellen in der Wohnung • Anbringen von Handläufen • Austausch von Bodenbelägen, z. B. rutschfeste Fliesen im Bad • Herabsetzen von Fenstergriffen • Einbau von behindertengerechten Küchen • Lifter, wie Plattformlift oder Fahrstuhl Vor Beginn der Maßnahme muss immer der Antrag gestellt und die Bewilligung abgewartet werden! Der Antrag wird auf einem Formblatt der Pflegekasse oder formlos direkt an die Pflegekasse gestellt. Auch der Umzug in eine barrierefreie Wohnung und einige andere Leistungen, wie die Kosten für einen Bauantrag, können durch die Pflegekasse aus diesem Zuschuss geleistet werden. Öffentliche Mittel » » Förderung des Landes Hessen bei behindertengerechten Umbauten von selbst genutztem Wohneigentum So lange wie möglich im eigenen Haus zu wohnen, das wünschen sich viele Menschen mit Behinderungen. Manchmal sind jedoch die notwendigen Umbauten für die Eigentümer:innen schwer zu finanzieren. Über die soziale Wohnraumförderung hat das Land des- halb zwei Fördermöglichkeiten zur behindertengerech- ten Anpassung von selbst genutztem Wohneigentum geschaffen. Als selbst genutzt gilt Wohneigentum auch bei Nutzung durch nahe Angehörige. Möglich wäre bei Anbauten ein Hessen-Baudarlehen und bei Umbauten ein Kostenzuschuss. Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit bietet die Kredit­ anstalt für Wiederaufbau (KfW). Für altersgerechte Umbauten können wahlweise ein Darlehen oder ein Kos- tenzuschuss gewährt werden. Die Programme der KfW gelten auch für Mietwohnungen sowie für vorsorgliche Umbauten. Es werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die den Anfor- derungen der DIN 18040 entsprechen. Die Finanzierung der Bauvorhaben muss dauerhaft gesichert sein. Finanzierung Bevor Sie Umbaumaßnahmen einleiten, sollten Sie eine fachkundige Beratung hinzuziehen. Mit Wohnraum­ berater:innen können Sie sich einen Überblick über die Ver- änderungsmöglichkeiten verschaffen und mit der Planung beginnen. Maßnahmen der Wohnungsanpassung sind mit unter- schiedlichem finanziellem Aufwand verbunden. Es gibt Zuschüsse von verschiedenen Institutionen. Die Voraussetzungen, diese zu erhalten, sind jeweils besonders zu beachten. Krankenkasse Hilfsmittel, wie z. B. • Besondere Haltegriffe • Duschhocker • Duschstühle • Badebretter • Toilettensitzerhöhungen • Umsetzhilfen/Aufstehhilfen • Gehhilfen • Rollatoren • Rollstühle • Badewannenlifter • Aufrichthilfen • Pflegebett/Krankenbett werden über eine Hilfsmittelverordnung, die Ärzt:innen aus- schreiben (evtl. nach Rücksprache mit der Krankenkasse), über ein Sanitätshaus bestellt, teilweise geliefert, ange- bracht und es erfolgt die Einweisung in den Gebrauch. Es ist hilfreich, die Verordnung mit der Diagnose und der rich- tigen Hilfsmittelnummer versehen zu lassen. Die Kosten für die Hilfsmittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, jedoch ist ein Eigenanteil von zehn Prozent, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro Zuzahlung pro Hilfs- mittel, zu leisten. Bei privat Versicherten ist die Vertragsgestaltung zu beachten. Hilfsmittel sind häufig aus dem Vertrag ausgeschlossen. Pflegekasse Personen, die einen Pflegegrad haben, können von der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (SGB XI § 40) bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme erhalten. Mehrere Anspruchsberechtigte, die zusammen wohnen, können bis zu 16.000 Euro erhalten. Als eine Maßnahme gelten die Veränderungen, die zum derzeitigen Zustand des Antragstellenden notwendig sind. Erst bei einer wesent- lichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betreffenden Person (bei einer Veränderung der Pflege­ situation bspw.) kann der Zuschuss erneut beantragt werden, wenn die Maßnahme nicht beim vorangegangenen

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