Bauinformationsbroschüre Landkreis Kaiserslautern

5 Das öffentliche Baurecht Das Baurecht – allgemein Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche Bereiche: „ „ Das Bauplanungsrecht – geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) und durch Bebauungspläne als Ortsrecht in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) – beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. „ „ Das Bauordnungsrecht – geregelt in der Landesbauord­ nung – klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzen­ triert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht). Das Bauplanungsrecht Bauleitplanung Die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gemäß Art. 28 GG i. V. m. Art. 49 LV abzuleitende Planungshoheit beinhaltet das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städ­ tebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. Die Planungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumenten der Bauleitplanung aus. Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Dementsprechend umfasst die Bauleitplanung den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebau­ ungsplan als verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB). Der Verbandsgemeinderat ist zuständig für die Verabschie­ dung des Flächennutzungsplans und der Ortsgemeinderat ist zuständig für den Beschluss der Bebauungspläne als Sat­ zung. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bebauungsplan) umfasst das gesamte Verbandsgemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nut­ zungen wie z. B. für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Wald und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die Genehmigung der dargestellten Nutzung, jedoch kann ein Bebauungsplan nur aus dem Flä­ chennutzungsplan entwickelt werden. Sollen im Bebauungs­ plan vom Flächennutzungsplan abweichende Festsetzungen getroffen werden, muss grundsätzlich ein Änderungsverfah­ ren für den Flächennutzungsplan durchgeführt werden. Bebauungsplan Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebau­ ungsplanes, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent­ wicklung und Ordnung erforderlich ist. Im Bebauungsplan werden insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen (Gren­ Wir vermessen ALLES Grundstücksvermessungen Grenzfeststellungen, Aufteilen von Grundstücken, Gebäudeabsteckungen, Gebäudeeinmessungen Amtliche Lagepläne Lage und Höhenpläne für die Planung von Gebäuden, Verkehrsanlagen und Industriebauwerken Vermessen und Dokumentieren Leitungen der Verbzw. Entsorgungsunternehmen Massenermittlungen Beratung Anruf genügt. Ich berate Sie vor Ort! Kaiserstraße 2 a • 66849 LANDSTUHL Telefon: 06371 9235-0 • Telefax: 06371 923520 Web: www.bach-vermessung.de E-Mail: bach-vermessung@t-online.de

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