Bauinformationsbroschüre Landkreis Kaiserslautern

Das öffentliche Baurecht 6 „ „ die Formulierung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild des Plan­ gebietes Der Fachbeitrag Naturschutz und eine allgemeine Umweltprü­ fung sind in das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes integriert. Die Belange der relevanten Behörden können im Rahmen der Beteiligung artikuliert werden und finden so Ein­ gang in die Planung. Häufig enthalten Bebauungspläne auch landespflegerische Festsetzungen für Grünordnungsmaßnahmen auf den priva­ ten Baugrundstücken. Nehmen Sie deshalb auf jeden Fall Ein­ sicht in den für Ihr Grundstück maßgeblichen Bebauungsplan, um sich auch hierüber zu informieren. Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) Bei einer untergeordneten Abweichung von den planungs­ rechtlichen Zuverlässigkeitskriterien (Festsetzungen) kann ein zunächst unzulässiges Vorhaben in absoluten Einzelfällen durch eine Ausnahme/Befreiung doch noch ermöglicht wer­ den. Das Baugesetzbuch beinhaltet zum einen die Möglich­ keit, von Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuweichen, sofern eine Ausnahme ausdrücklich im Bebauungsplan vorge­ sehen ist. Zum anderen ist ein Befreiungsantrag zu stellen. Ein Befreiungsantrag ist im Gegensatz zur Ausnahme schriftlich zu beantragen und wird nicht ausdrücklich im Bebauungsplan aufgeführt. Befreiungen von den Festsetzungen sind jedoch nur möglich, wenn die Grundzüge der gemeindlichen Planung nicht berührt werden und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Individuelle personenbezogene Gründe sind nicht baurechtsrelevant. Als Bauherr sollten Sie im Einzelfall einen begründeten, den Nachbarschutz berücksichtigenden Antrag, vorab mit der Gemeinde und uns als Baugenehmigungsbehörde, abstim­ men. In der Regel muss aber davon ausgegangen werden, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans verbindlich und Befreiungen nicht möglich sind. Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB) Bei Bauvorhaben außerhalb eines Bebauungsplans ist die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Die stärkste und bedeutendste Form der Beteiligung stellt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB dar. Diese Vorschrift regelt das Zusammenwirken von Gemeinde und Baugenehmigungs­ behörde bei der Beurteilung bzw. der Genehmigung von Bau­ vorhaben. Im bauaufsichtlichen Verfahren entscheiden wir bei Vorha­ ben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich), im Außenbereich sowie bei Aus­ nahmen und Befreiungen im Einvernehmen mit der Gemeinde. Bei einer Versagung des Einvernehmens ist die Baugenehmi­ gungsbehörde grundsätzlich an die gemeindliche Entschei­ dung gebunden, es sei denn, diese ist eindeutig rechtswidrig. zen, bis zu denen Sie bauen dürfen, bzw. Baulinien, an die Sie bauen müssen), Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und die Verkehrs­ flächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind je nach Bedarf möglich bzw. erforderlich. Es wird also geregelt, was, wie und wo gebaut werden darf. Als Bauinteressent sollten Sie sich vorab bei der Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplanes informieren, um zu beurteilen, ob sich die Festsetzungen mit den eigenen Bau­ absichten decken. Hält Ihr beabsichtigtes Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, haben Sie baupla­ nungsrechtlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bau­ genehmigung. Allerdings muss hierbei auch die Erschließung gesichert sein. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht kein Rechts­ anspruch. Fachbeitrag Landschafts- und Naturschutz Der Umweltbericht ist der Beitrag des Naturschutzes auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zum Bebauungsplan. In diesem werden die Zielsetzungen des Landschaftsplanes konkretisiert. Die Aufgabe besteht darin, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karte darzustellen. Hierzu gehören Aussagen zur Eingriffsvermeidung, Eingriffs­ minimierung und zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe. Die Grundlage dafür ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Wesentliche Ziele des Naturschutzes und der Landschafts­ pflege sind: „ „ die weitgehende Erhaltung von Grün- und Baumbestand „ „ der Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen sowie wei­ teren hochwertigen Flächen, die Minimierung der Negativ­ wirkungen der geplanten Bebauung „ „ die Planung und Schaffung öffentlicher, naturnaher und gestalteter Grünflächen zur Erholungsnutzung „ „ die Begrünung der Straßenräume

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