Bauinformationsbroschüre Landkreis Kaiserslautern

Das öffentliche Baurecht 7 Beim rechtskräftigen Bebauungsplan ist das Einvernehmen nicht erforderlich, da die Gemeinde mit dem Bebauungsplan ihre Planungsabsichten schon in Form einer Satzung allge­ meingültig festgelegt hat. Die Gemeinde erhält in diesen Fällen lediglich Kenntnis von dem Bauvorhaben. Innenbereich – im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) Es gibt vielfach Bereiche innerhalb bebauter Gebiete, für die keine qualifizierten Bebauungspläne aufgestellt worden sind. Dies hat unterschiedliche Gründe. Meist sind diese Gebiete in früheren Zeiten ohne Bebauungspläne entstanden. Auch ist hier häufig nicht mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zu rechnen, weil sie nicht für erforderlich gehalten werden. Hier richtet sich die Zulässigkeit einer Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich) nach den Vorschriften des § 34 BauGB. Dort ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nut­ zung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Im Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauung die Kriterien für das Einfügen eines Vorhabens und somit für seine Zulässigkeit. Je homogener sich eine Bebauung darstellt, umso mehr Anpassung an diese Bebauung ist zu verlangen. Außenbereich (§ 35 BauGB) Der Außenbereich soll von Bebauung grundsätzlich freigehal­ ten werden, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölke­ rung sowie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich grundsätzlich eine Bebauung, wenn das Vorhaben zu den sogenannten pri­ vilegierten Vorhaben zählt, die wegen ihrer Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforde­ rungen an die Umgebung stellen oder nachteilige Auswirkun­ gen hervorrufen, sowie Anlagen zur Nutzung von Windenergie. Ferner dürfen in gesetzlich genau festgelegtem Umfang bestehende und bereits genehmigte Gebäude im Außen­ bereich ausnahmsweise geändert oder erweitert werden, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Hierunter versteht das BauGB (Baugesetzbuch) u. a.: „ „ die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die Dar­ stellungen des Landschaftsplanes, die Belange des Natur­ schutzes und der Landschaftspflege „ „ die Belange der Denkmalpflege, die Belange der Wasser­ wirtschaft, die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung Hausbauspezialist mit über 40 Jahren Erfahrung Musterhaus Kaiserslautern Merkurstraße 64 67663 Kaiserslautern Telefon: 0631-5 23 36 Mehr als 35.000 zufriedene massa-Baufamilien

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