Sozialwegweiser Landkreis Anhalt-Bitterfeld

2.  Finanzielle Leistungen zum Ausgleich von Sonderbedarfen 18 2.3. Hilfen zur Pflege / Pflegegeld Hilfen zur Pflege Die Pflegeversicherung ist ein sozialversicherungsrecht­ liches Sicherungssystem und immer die erste Anlaufstelle bei Pflegebedarf. Sie stellt allerdings nur eine Grundabsiche- rung dar. Das heißt, Pflegebedürftige mit höherem Bedarf können mit den von der Pflegekasse gewährten Leistungen ihrer Pflege nicht immer voll finanzieren. Sie kommen anteilig dann selbst für die Kosten auf. Wenn die Kosten nicht selbst erbracht werden können, tritt die Sozialhilfe bei Bedürftig- keit grundsätzlich mit ergänzenden Leistungen bis zur vollen Höhe des Bedarfs ein. Die „Hilfen zur Pflege“ sind im SGB XII geregelt. Zu beachten sind bestehende Unterhaltsansprüche. © Erwin Wodicka / Colourbox.de Der Sozialträger kann diesbezüglich Ehepartner (nicht ge- trennt lebend, getrennt lebend, geschieden) und Verwandte 1. Grades (Eltern und Kinder) heranziehen. Landkreis Anhalt-Bitterfeld Sozialamt / Hilfen zur Pflege Am Flugplatz 1 06366 Köthen (Anhalt) E-Mail: pflege@anhalt-bitterfeld.de Telefon: 03496 601047 Pflegegeld Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversiche- rung. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürf­ tigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Die Höhe des Pflege­ geldes ist vom Pflegegrad einer Person abhängig. Der Anspruch auf Pflegegeld lässt sich erst einlösen, wenn Versicherte nachweislich als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten. Dazu müssen Versicherte bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen, um begut- achtet zu werden und Leistungen zuerkannt zu bekommen. Die Pflegekassen sind im Übrigen der Krankenkasse des Ver- sicherten angeschlossen, so dass Sie sich zunächst an Ihren gewohnten Ansprechpartner wenden können, der Sie dann weitervermittelt. Pflegegrade Geldleistung (ambulant) Sachleistung (ambulant) Entlastungsbetrag (ambulant) zweckgebunden Leistungsbetrag (vollstationär) Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Stand Januar 2020

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