Seniorenwegweiser der Stadt Korschenbroich

16 Beratung und Information Testament Jeder Menschmöchte bestimmte Regelungen schaffen, die die persönlichen und Vermögensbelange betreffen. Hierzu ist es notwendig, entsprechende Anordnungen zu Lebzeiten zu treffen. Mit einem Testament wird sichergestellt, dass bei der Aufteilung des Nachlasses nach den Wünschen der Verstorbenen verfahren wird. Man unterscheidet: • Öffentliches Testament: Das öffentliche, vor einer Notarin oder einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass Sie über die Konsequenzen der geplanten Verfügung beraten werden. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt – es wird beim Amtsgericht hinterlegt –, ob es echt ist und wie es zu verstehen ist, können dann in der Regel nicht vorkommen. • Eigenhändiges Testament: Ohne Kosten können Sie auch ein eigenhändiges Testament aufsetzen. Dabei muss der gesamte Text handschriftlich und eigenhändig niedergeschrieben werden. Anzugeben sind ferner Ort, Datum und die Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen. Das Testament können Sie zu Hause verwahren oder sicherheitshalber beim Amtsgericht hinterlegen. • Gemeinsames Testament von Ehegatten: Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in öffentlicher oder eigenhändiger Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Informieren Sie sich rechtzeitig bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, ob es z. B. steuerliche Gründe dafür gibt, besondere Vermögenswerte bereits bei Lebzeiten zu vererben. L LAuskünfte erteilt die Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss Am Kirsmichhof 2, 41352 Korschenbroich Telefon: 02161 6104-5150 Sprechzeiten: Montag – Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr Freitag 08:30 – 12:00 Uhr Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der jeder erwachsene und einwilligungsfähige Mensch schriftlich im Voraus festlegen kann, ob er in zukünftige ärztliche und vor allem intensivmedizinische Maßnahmen einwilligt oder diese untersagt. Mit der Patientenverfügung können sowohl Festlegungen für Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch solche für deren Unterlassung oder deren Abbruch getroffen werden. Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, sind ergänzende Schilderungen zu persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiösen Anschauungen sehr hilfreich, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichenWillen zu ermitteln. Patientenverfügungen sind seit dem 01.09.2009 erstmals gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und verbindlich. Sie gelten unabhängig von der Art und dem Stadium der Erkrankung. Eine Patientenverfügung kann jederzeit und formlos widerrufen werden. Niemand kann zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden. L LAuskunft und Beratung erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss Am Kirsmichhof 2, 41352 Korschenbroich Telefon: 02161 6104-5150 Sprechzeiten: Montag – Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

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