Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Kusel

Hilfe und Unterstützung Als pozentielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es sich in erster Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Pflegegrade und Leistungen In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, wenn sich der Pflegegrad erhöht, steigt deswegen nicht der Eigenanteil. Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Krankenkasse. Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ■■ Mobilität ■■ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ■■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■■ Selbstversorgung ■■ Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■■ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Leistungen im Überblick Pflegegrade Entlastungsbetrag (zweckgebunden) Pflegegeld Pflegesachleistung Kurzzeitpflege (pro Jahr) Vollstationäre Pflege Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 125 Euro 316 Euro 724 Euro 1.774 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 125 Euro 545 Euro 1.363 Euro 1.774 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 125 Euro 728 Euro 1.693 Euro 1.774 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 125 Euro 901 Euro 2.095 Euro 1.774 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit; Angaben ohne Gewähr; Mehr Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auch online in der Broschüre des Bundesministeriums, die Sie kostenlos bestellen können: www.bundesgesundheitsministerium.de. © Kzenon/AdobeStock 33

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