Wegweiser für Seniorinnen und Senioren - Gut informiert älter werden in Lehrte!

Vorsorge, Betreuung und Sterbefall Team Betreuungsangelegenheiten / Vorsorge und Betreuung Die Entscheidung darüber, ob eine rechtliche Betreuung angeordnet werden soll, trifft ausschließlich das zuständige Betreuungsgericht. Weitere Informationen und die Termine zu den Sprechzeiten im Bürgerbüro des Rathauses Lehrte erfahren Sie bei der: Region Hannover Fachbereich Soziales Team Betreuungs- angelegenheiten Postanschrift: Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover Besucheradresse: Marktstraße 45 30159 Hannover Telefon: 0511 616-23540 Telefax: 0511 616-22973 betreuungsstelle@regionhannover.de www.hannover.de Vorsorge und Betreuung Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht befugt eine oder mehrere Vertrauenspersonen, stellvertretend für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber wichtige Entscheidungen zu treffen. Diese Situation tritt beispielsweise ein, wenn der Vollmachtgeber erkrankt ist. Die Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, muss aber datiert und unterschrieben sein. Auf Wunsch kann die Vorsorgevollmacht gegen eine Gebühr von 10 Euro beim Team Betreuungsangelegenheiten der Region Hannover beglaubigt werden. Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht kann die Bestellung einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers häufig vermieden werden. Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, kann dies in einem zentralen Vorsorgeregister vermerken lassen. Das hilft im Betreuungsfall, die Vollmacht einfach, schnell und sicher zu finden. Die Anmeldung beim Vorsorgeregister erfolgt über das Internet www.vorsorgeregister.de oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin (Postfach 080151, 10001 Berlin). Gebührenfreie Service-Hotline des Vorsorgeregisters Telefon: 0800 3550500 Betreuungsverfügung Die Betreuungsver fügung kann unabhängig oder zusätzlich zur Vorsorgevollmacht erteilt werden. Falls aufgrund einer Entscheidungsunfähigkeit eine gesetzlich notwendige Betreuung erforderlich ist, kann im Vorfeld eine Person angegeben werden, die diese Aufgabe übernehmen soll. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht unterliegt die ernannte Betreuerin oder der ernannte Betreuer während der Führung seines Amtes der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht ist im Grundsatz an die Angabe gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse der ernannten Betreuerin oder des Betreuers bestimmt das Gericht. Patientenverfügung Die Patientenverfügung gibt der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Auskunft über Patientenwünsche, wenn diese aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankungen nicht mehr in der Lage sind, diese selbst zu äußern. Diese Willenserklärung muss immer individuell erstellt werden und sollte mit Angehörigen, Freunden und auch der Hausärztin oder dem Hausarzt ausführlich besprochen werden. Es wird schriftlich festgelegt, ob und wie in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung erfolgen soll. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Es empfiehlt sich 79

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