Älter werden im Landkreis Lüchow-Dannenberg

18 Älterwerden im Landkreis Lüchow-Dannenberg | IV. Beratung und Information IV. Beratung und Information IV. Beratung und Information Landesblindengeld Im Land Niedersachsen erhalten blinde Menschen Landes- blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit beding- ten Mehraufwendungen. Die Blindheit oder Sehbehinde- rung ist durch einen Feststellungsbescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde – Merkzeichen „Bl“ für blind – nachzuweisen. Bei Gewährung von Leistungen bei häuslicher Pflege und bei einem Heimaufenthalt, der ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger finanziert wird, wird ein gekürztes Blindengeld gezahlt. Landesblindengeldwird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt ist. Auskünfte erteilt: Landkreis Lüchow-Dannenberg Fachdienst Soziales und wirtschaftliche Hilfen Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow Telefon: 05841 120-223 Telefax: 05841 12088560 E-Mail: lbg@luechow-dannenberg.de Internet: www.luechow-dannenberg.de Eineweitere Anlaufstelle für blinde und sehbehinderteMen- schen ist der Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen, Regionalgruppe Lüchow-Dannenberg, Ursel Lestin, Telefon: 05841 3778 7. Wohngeld Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemes- senen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwen- dungen für Wohnraum. Es soll all jenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht reicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Seit dem 01.01.2005 haben Empfänger folgender Sozialleistun- gen keinen Anspruch mehr auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung der Leistung Unterkunftskosten berücksichtigt werden: J Arbeitslosengeld II J Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung J Hilfe zum Lebensunterhalt J Ergänzende Hilfe zumLebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen J Leistungen für Asylbewerber J Kinder- und Jugendhilfe, wenn imHaushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistung leben. Wohngeld können Mieter einer Wohnung oder eines Zim- mers als Mietzuschuss und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss erhalten. Ob Wohngeld gezahlt werden kann, hängt von drei Fakto- ren ab: J Anzahl der zumHaushalt gehörenden Familienmitglieder J Höhe des Gesamteinkommens des Familienhaushaltes J Höhe der Miete bzw. der Belastung.

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