Demenzratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

Finanzierung und Sozialleistungen Die Pflegeversicherung Grundsätzliches Im Jahre 1995 wurde die Pflegeversicherung als fünftes Element der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt. Ab dem 01.01.2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) mit seinen Leistungen in Kraft getreten. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde neu definiert, um die Versorgung und Ansprüche besonders für demenziell und psychisch Erkrankte, sowie der zu pflegenden Angehörigen zu verbessern und zu stärken. Dadurch besteht ein gleichberechtigter Zugang zur Pfle- geversicherung für alle, somit gleichberechtigte Leistungen auch für demenziell und psychisch Erkrankte. 55 Finanzierung und Sozialleistungen Das PSG 2 gibt einer Staffelung der Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegrade (PG) vor. Pflegegrad (PG) Punkte Keine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 0 – unter 12,5 Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 12,5 – unter 27 Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten 27 – unter 47,5 Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 – unter 70 Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten 70 – unter 90 Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 90 – 100 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Um Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegebedürftig- keit erhalten zu können, müssen grundsätzlich folgende Vor- aussetzungen erfüllt sein: J Mitgliedschaft in der Pflegekasse mindestens zwei Jahre in den letz- ten 10 Jahren. J Ein Pflegebedarf muss gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn jemand durch körperliche, geistige oder see- lische Krankheit oder Behinderung für mindestens 6 Monate eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen hat und daraus resultierend der Hilfe durch Andere bedarf. J Leistungen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Wesentliches Anliegen der Pflegeversicherung ist, die Bedingungen der häuslichen Pflege zu verbessern und zu stärken. Ziel ist es, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange zu Hause betreut wer- den und pflegende Angehörige entlastet werden. Dementsprechend hat die vorbeugende und wiederherstellende Pflege Vorrang nach der Devise: erst ambulante Pflege zu Hause, dann stationäre Aufnahme in einem Pflegeheim. Auch hochbetagte Personen ziehen es vor, so lange wie möglich in der eigenen Wohnung zu verbleiben. Sollte dies aus Gründen der Pflegebedürftigkeit schwieriger werden, gibt es vor einer endgültigen Aufnahme in einem Pflegeheim verschiedene Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten wie die ambulante Pflege, die Tagespflege, Unterstützungs- und Entlastungsangebote, die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Auch kann ein Zuschuss für die Anpassung der eigenen Wohnung an den Pflegebedarf erfolgen (z. B. bodengleiche Dusche). Diese Hilfen können auch nebeneinander eingesetzt werden. Welche Art der Versorgung – je nach Einzelfall – sinnvoll ist, kann in einem Beratungsgespräch gut geklärt werden und mithilfe der ortsan- sässigen Dienste auf den Weg gebracht werden.

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