Älter werden in Marburg Informationen für Seniorinnen und Senioren 2020

22 SGB V Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung muss von einem Vertrags- oder Krankenhausarzt/ -ärztin verordnet werden. Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen bzw die Marburger Hospizeinrichtungen (vgl Kapitel 4 2) 2.4 Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) Pflegebedürftige, die Mitglieder in einer Pflegekasse sind, können dort Leistungen beantragen. Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren innerhalb der letzten 5 Jahre und das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens 6 Monate. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich der Hilfebedarf einer Person seit dem 01.01.2017 an der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und/oder ihrer Fähigkeiten. Körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen mit unterschiedlichem Hilfebedarf werden gleichermaßen berücksichtigt. Pflegebedürftige im Sinne des Gesetzes werden je nach Umfang des Hilfebedarfs einem der 5 Pflegegrade zugeordnet. Alle Leistungen der Pflegeversicherung müssen durch die Versicherten bei den zuständigen Pflegekassen bzw. den privaten Pflegeversicherungen beantragt werden. Die Einordnung in einen Pflegegrad erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie für Hilfs- und Heilmittel müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Zuzahlungen erbringen. Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können nach ärztlicher Verordnung bewilligt werden, wenn vorrangig keine anderen Träger der Sozialversicherung zuständig sind. Ziele von ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind die Heilung, Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden oder Vorbeugung, Beseitigung, Besserung bzw. Verhütung der Verschlimmerung einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen einen Eigenanteil leisten. Befreiung von Zuzahlungen Versicherte, deren Zuzahlungen 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens erreicht haben, werden auf Antrag von der Zuzahlungspflicht befreit. Bei schweren chronischen Erkrankungen beträgt die Zuzahlung nur 1 % des Jahresbruttoeinkommens. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Versicherte, die an einer nicht heilbaren, bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden und daher eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, haben nach § 37 b

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