Älter werden in Marburg Informationen für Seniorinnen und Senioren 2023

26 Angebote in Form von Betreuung zu Hause („Angebote zur Unterstützung im Alltag“), in einer Betreuungsgruppe oder in der Tagespflege in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen der Grundpflege durch einen Pflegedienst oder als Zuschuss bei vollstationärer Pflege (im Pflegeheim) in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen zum Thema Alltagsunterstützung sowie Informationsmaterial erhalten Sie im Pflegebüro. ¾ Pflegehilfsmittel Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel werden bis zu 40 € pro Monat für alle Pflegegrade übernommen. Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle oder Hebegeräte werden vorrangig leihweise und somit zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt. ¾ Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohneinrichtungen Neben einer einmaligen Starthilfe bei der Finanzierung von ambulanten Pflege-Wohngruppen von 2.500 € pro pflegebedürftiger Person gibt es einen regelmäßigen Wohngruppenzuschlag. So erhält jede/-r pflegebedürftige Bewohner*in monatlich 214 €, sofern mindestens 3 Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung leben. ¾ Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Übernommen wird auch die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind privat zu tragen, können aber aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. ¾ Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht oder noch nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Dies kann z. B. im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einer Klinik oder in sonstigen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist, der Fall sein. Die Pflegekasse erstattet für die Pflegegrade 2 bis 5 Kosten bis zu 1774 € pro Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird für die Zeit des Aufenthalts bis zu 50 % weitergezahlt. Die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar: In diesem Fall verlängert sich der Anspruch auf bis zu 8 Wochen und erhöht sich der Höchstanspruch auf 3386 € (1774 € + 1.612 €). ¾ Entlastungsbetrag Pflegebedürftigen aller Pflegegrade steht ein Entlastungsbetrag von 125 € monatlich zur Verfügung. Diese Leistung ist zweckgebunden und kann für niedrigschwellige

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