Ratgeber für Senioren der Stadt Netphen

www.netphen.de 25 PFLEGELEISTUNGEN In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 € geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, wenn sich der Pflegegrad erhöht, steigt deswegen nicht der Eigenanteil. Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 / / 125,00 € 125,00 € Pflegegrad 2 316,00 € 689,00 € 125,00 € 770,00 € Pflegegrad 3 545,00 € 1.298,00 € 125,00 € 1.262,00 € Pflegegrad 4 728,00 € 1.612,00 € 125,00 € 1.775,00 € Pflegegrad 5 901,00 € 1.995,00 € 125,00 € 2.005,00 € Alle Leistungen im Überblick Kombinationsleistungen Pflegegeld und Pflegesachleistungen können in Kombination bezogen werden. Je nach anteiligem Verbrauch der Pflegesachleistung wird der dann verbleibende Anteil des Pflegegeldes ausgezahlt. Bei dieser Variante zahlt die Pflegekasse zunächst die Pflegesachleistungen der Pflegeeinrichtung bis zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades. Das Pflegegeld bemisst sich anschließend danach, wieviel Prozent vom höchstmöglichen Sachleistungsbetrag der Pflegedienst nicht in Anspruch genommen hat. Der nicht in Anspruch genommene Prozent- anteil wird dann vom Pflegegeld des bestehenden Pflegegrades berechnet. Pflegekurse Zur Unterstützung der Pflege zu Hause bieten die Pflegekassen kostenfreie Kurse für pflegende Angehörige an. Entlastungsleistungen Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege erhalten zusätzlich für bestimmte Angebote einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich in Form einer Sachleistung. Dies bedeutet, dass die Summe nicht, wie zum Beispiel Pflegegeld, automatisch überwiesen wird, sondern mit einem Guthaben vergleichbar ist. Der Betrag ist zweckgebunden zu verwenden für Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege (zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung), • der zugelassenen Pflegedienste, ausgenommen Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege), • der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel durch Betreuungsgruppen für Demenzkranke oder familienentlastende Dienste), • für die Verhinderungspflege, wenn sie zur Finanzierung der vorstehenden Angebote genutzt wird. Nicht verbrauchte Monatsbeträge können anspart werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, ist der Restanspruch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragbar. Danach verfällt er. Ob eine Einrichtung im Einzelfall zugelassen oder anerkannt ist, erfährt man in der Regel bei der Pflegekasse, bei der man versichert ist. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Stand 04/2022

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