Älter werden und akitv bleiben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

5. Pflegeleistungen und finanzielle Hilfen Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis Erst bei einem Grad der Behinderung von 50 und mehr liegt eine Schwerbehinderung vor und die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises kann erfolgen. Die antragstellenden Personen müssen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben. Zum Thema Gleichstellung von Personen mit einem GdB von 30 und 40 kann die zuständige Agentur für Arbeit an ihrem Wohnsitz Auskunft geben. Zum Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX erhalten die Antragsteller einen Ausweis. Ein neuer Schwerbehindertenausweis wird nur noch als Identifikationskarte ausgestellt. Der Ausweis hat dasselbe Format wie der Personalausweis oder der Führerschein. Für blinde Menschen wird die Buchstabenfolge sch-b-a in Brailleschrift aufgedruckt. Die bis zum 31.12.2014 ausgestellten grünen Papierausweise bleiben bis Ablauf ihrer Gültigkeit gültig. Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern könnten. Beeinträchtigungen, die kürzer als sechs Monate andauern, und alterstypische Beeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes. Menschen, die von Behinderung bedroht sind, weil eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, gehören ebenfalls zum Kreis der Menschen mit Behinderung. Die Prüfung auf das Vorliegen einer Behinderung erfolgt nur auf Antrag beim Versorgungsamt. Der Antrag kann persönlich, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Telefon gestellt werden. Sobald der Antrag auf Feststellung der Behinderung eingegangen ist, erhält der Antragsteller eine schriftliche Eingangsbestätigung. Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Dieser wird nach Zehnergraden, abgestuft von 20 bis 100, festgestellt. Sofern ein Grad der Behinderung nicht bereits in einem früher erteilten gültigen Rentenbescheid, einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt worden ist, erfolgt die Feststellung anhand von Berichten der Haus- und Fachärzte, erstellten Gutachten, Unterlagen von Krankenhäusern und anderen Rehabilitationseinrichtungen. Nach Abschluss der Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Behinderung erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Feststellungsbescheid. Dieser enthält den festgelegten Grad der Behinderung sowie die Feststellung, ob gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen und welcher Ausweis auszustellen ist. 37 © Dan Race - stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=