Älter werden und akitv bleiben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

5. Pflegeleistungen und finanzielle Hilfen vollen Umfang hier nicht allumfassend dargestellt werden können. Hierzu berät das Versorgungsamt Neubrandenburg wie auch die Pflegestützpunkte vor Ort. Beispielhaft zu nennen ist der Kündigungsschutz bei schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern durch ihre Arbeitgeber und der Anspruch auf Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr. Dazu kommt die Freistellung von Mehrarbeit und der Anspruch auf Teilzeitarbeit unter bestimmten Bedingungen. Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Hier ist das Inklusionsamt zuständig. Der Eintritt in den Ruhestand ist mit einer Schwerbehinderung eher möglich als bei Arbeitnehmern ohne einen Schwerbehindertenausweis. Dazu kommen zusätzliche Rechte bei der Einkommens- und Lohn- steuerermittlung. Folgende Nachteilsausgleiche werden jetzt stichpunktartig aufgeführt, da hier Beratung im Vorfeld unerlässlich ist: • Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung oder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach dem Erwerb einer Wertmarke • Parkerleichterungen mit dem internationalen blauen Ausweis oder dem orangefarbenen Parkausweis • Ermäßigung des Rundfunkbeitrages • Sozialtarif der Deutschen Telekom AG • Gewährung von kleinem und großem Landes-Blindengeld und Blindenhilfe nach dem SGB XII (zuständig ist das Sozialamt des Landkreises MSE) • Unentgeltliche Mitnahme von Begleitpersonen im öffentlichen Nahverkehr • Freibeträge beim Wohngeld • usw. Merkzeichen Um bestimmte Rechte, im Folgenden Nachteilsausgleiche genannt, in Anspruch nehmen zu können, müssen besondere Merkzeichen im Ausweis eingetragen sein. Dafür muss, wie bei dem Grad der Behinderung, eine Feststellung des Versorgungsamtes vorliegen. Das Versorgungsamt prüft zwar in jedem Fall, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleiche vorliegen, dennoch sollte die antragstellende Person schon im Antrag die gewünschten Merkzeichen ankreuzen. Folgende Merkzeichen können beantragt und geprüft werden: Merkzeichen G: wegen erheblicher Gehbehinderung Merkzeichen B: wegen der Notwendigkeit ständiger Begleitung Merkzeichen aG: wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung Merkzeichen H: wegen Hilflosigkeit Merkzeichen RF: wenn eine leidensbedingte ständige Teilnahme am öffentlichen Leben auch mit Begleitperson und Hilfsmitteln dauerhaft nicht möglich ist bzw. eine ausgeprägte Hör- und Sehbehinderung vorliegt Merkzeichen BL wegen Blindheit Merkzeichen HS wegen Hochgradiger Sehbehinderung Merkzeichen GL wegen Gehörlosigkeit Merkzeichen TBI wegen Taubblindheit Nachteilsausgleiche (Rundfunkgebührenbefreiung, Parkausweise, Kfz-Steuerermäßigung …) Aus dem erteilten Grad der Behinderung und den zugehörigen Merkzeichen ergeben sich Rechte und Nachteilsausgleiche, die in ihrem 38

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