Seniorenratgeber des Landkreises Neustadt an der Waldnaab

Finanzielle Hilfen für pflegende Angehörige An finanziellen Entlastungen ist die steuerliche Geltendmachung in der Einkommensteuererklä­ rung möglich. Seitens der Sozialhilfeträger können pflegende Angehörige auch zusätzliche Hilfen für die Pflegebedürftigen im Sinne von medizinischem Hilfebedarf bekommen. Eine Pflegefachkraft für einige Stunden kann zudem zur Entlastung der eigenen pflegerischen Tätigkeit beitragen. Darüber hinaus bietet der Staat auch die Möglich­ keit, für Angehörige eine finanzielle Unterstützung zu leisten, wenn diese Betroffene zu Hause pflegen. Eine ganz wichtige Pflegekassenleistung ist das Pflegegeld. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Das Pflegegeld soll den Pflegenden als Anerken­ nung für ihre Arbeit überlassen werden. Eine zusätzliche monatliche Leistung zum Pflege­ geld ist die Tages- oder Nachtpflege, die ohne Anrechnung der Pflegesachleistungen bzw. des Pflegegeldes in Anspruch genommen werden kann. Das heißt, wer Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nimmt, dem werden Pflegegeld und/oder Sachleis­ tungen nicht gekürzt. Die Tagespflege dient zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. So kann die pflegebedürftige Person einmal oder mehrmals wöchentlich in einer Tagespflegeeinrichtung unter­ gebracht werden. Auch die Abholung und der Rücktransport werden vom Budget gedeckt. Wenn eine Versorgung nur in Teilen notwendig ist, können ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert werden. Pflege und Beruf ƒ ƒ Plötzlich auftretende akute Pflegesituation Nach § 2 Pflegezeitgesetz können sich Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen um eine bedarfsgerechte Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Ein Rechtsanspruch besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. Für diesen Zeitraum kann Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung) bei der Pflegekasse des zu Pflegenden beantragt werden ƒ ƒ Pflegezeit – Freistellung im Pflegefall Um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umge­ bung pflegen zu können, haben Beschäftigte die Möglichkeit bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen (§§ 3 und 4 Pflegezeit­ gesetz). Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegende Angehörige können Beratungsangebote der örtlichen Sozialhilfeträger und der Krankenkas­ sen in Anspruch nehmen. Ebenfalls möglich ist der Besuch von Beratungsstellen oder Selbsthilfegrup­ pen sowie Fortbildungen im Bereich der Pflege. Bei den Veranstaltungen lernen Angehörige richtige und sachgerechte Grundpflege durchzuführen, aber auch der Umgang mit Stress oder mit schwierigen Situationen wird vermittelt. Auch die kirchlichen Träger wie Caritas und Diakonie bieten pflegenden Angehörigen die Möglichkeit Informationen zu erhalten. Zudem ist es möglich, dass pflegende Angehörige einen Erste-Hilfe-Kurs machen können. Daneben können berufstätige Angehörige eine sogenannte Pflegezeit nehmen. Diese ist gesetzlich garantiert und bietet Angehörigen die Möglichkeit, eine Betreuung zu Hause durchzuführen. © Alexander Raths – Fotolia 24

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=