Älter werden in Odenthal

12 II Finanzielle Hilfen/gesetzliche Sozialleistungen Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwer­ hörigkeit erhalten auf Antrag ebenfalls 77,00 € monatlich. Wenn Sie auf dembesseren Auge nicht mehr als zwei Prozent sehen, können Sie Blindengeld beantragen. Beimerstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „Bl“ vermerkt. Für blinde Erwachsene, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt das Blindengeld 473,00 € (Stand 01.07.2020). Blindengeld wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, wird das Blindengeld nicht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt. Das Blindengeld muss allerdings gekürzt werden bei blinden Menschen, die in einer Pflegeeinrichtung leben, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden. Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, pri­ vaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, wird das Blin­ dengeld um 170,64 € (Pflegegrad 2) bzw. 158,05 € (Pflege­ grade 3 bis 5) gekürzt. Diese Anrechnungsregelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreu­ ungsleistungen abgedeckt wird. Information und Antragstellung: Landschaftsverband Rheinland LVR-Fachbereich Sozialhilfe II 50663 Köln Telefon: 0221 809-0 Soziale Entschädigung Diese Leistungen richten sich an Kriegsopfer, deren Ange­ hörige und Hinterbliebene, aber auch an Opfer von Gewalt­ taten, an impfgeschädigte Menschen, an Personen, die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes arbeiten sowie an Häftlinge aus der ehemaligen DDR. Information und Antragstellung: Landschaftsverband Rheinland LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung Telefon: 0221 809-5400 E-Mail: ser@lvr.de Parkausweis für Behindertenparkplätze und für sonstige Parkerleichterungen Schwerbehinderte mit dem Vermerk aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder dem Vermerk Bl (blind) im Schwer­ behindertenausweis erhalten einen Parkausweis, der zur Nutzung der Behindertenparkplätze berechtigt (blauer Park­ ausweis). Schwerbehinderten ohne Merkzeichen aG können unter bestimmten Voraussetzungen sonstige Parkerleichterungen (oranger Parkausweis) gewährt werden. Informationen und Antragstellung: Rheinisch-Bergischer Kreis Sachgebiet Verkehrslenkung Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach Herr Höfer, Telefon: 02202 13-2254 Fahrdienst für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Der Fahrdienst kann vonMenschen genutzt werden, die über einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merk­ zeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) verfügen. Die Leistung wird auf Antrag gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen bestimmte Einkommensgrenzen (§ 85 SGB XII) nicht überschreiten. Für die Fahrten sind dann vom Rhei­ nisch-Bergischen Kreis anerkannte Fahrdienstpartner zu nutzen. Eine entsprechende Liste wird den Fahrdienstbe­ rechtigten von der Kreisverwaltung zur Verfügung gestellt. Information und Antragstellung: Rheinisch-Bergischer Kreis Amt für Soziales und Inklusion Refrather Weg 30, 51469 Bergisch Gladbach Frau Grosser, Telefon: 02202 13-6482 E-Mail: nicole.grosser@rbk-online.de Frau Sennhenn, Telefon: 02202 13-6453 E-Mail: ursula.sennhenn@rbk-online.de Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen/ gehörlose Menschen und Blindengeld Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektur eine Seh­ schärfe von nicht mehr als fünf Prozent aufweist, erhalten auf Antrag zumAusgleich der durch die Sehbehinderung beding­ ten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77,00 € monatlich. Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen.

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