Älter werden in Odenthal

16 III Pflegeversicherung 6. Pflegehilfsmittel Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit tech- nischen Pflegehilfsmitteln (z. B. Wannenlift, Rollstuhl, Pfle­ gebett, Hausnotruf). Die Pflegekassen stellen größere Hilfs­ mittel meist leihweise zur Verfügung. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Desinfekti­ onsmittel, Unterlagen, Einmalhandschuhe) bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 40 € im Monat. Die Sanitätshäuser/ Apotheken können nach individuellem Bedarf Pflegehilfs­ mittel bestellen und mit der Pflegekasse abrechnen. Wenn Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzvorlagen) aufgrund einer Erkrankung erforderlich sind und ärztlich verordnet werden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. 7. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Die häusliche Pflege soll ermöglicht, gefördert oder gestärkt werden, indem die Pflegekassen sich finanziell an Maßnah­ men zur Verbesserung des Wohnumfeldes beteiligen. Sie bezuschusst auf Antrag Umbaumaßnahmen im Haus oder in der Wohnung bis zu einem Betrag von 4.000 € (s. auch unter „ambulant betreute Wohngruppe“). Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen, können die Ansprüche kombiniert werden, höchstens bis zu 16.000 €. 8. Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege Wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann (z. B. weil die Pflegeperson krank wird oder Urlaub machen möchte), gibt es die Möglichkeit, Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 im Rahmen der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung unterzubringen. Für maximal acht Wochen Antragstellung gezahlt. Der Angehörige muss die Arbeitsver­ hinderung und deren Dauer seinemArbeitgeber unverzüglich mitteilen und eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegebedürftigkeit vorlegen. Berufstätige, die ihren nahen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder diesen in der letzten Phase des Lebens begleiten möchten, haben dieMöglichkeit einer Pflegezeit in Form einer unbezahlten vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit für längstens sechs Monate. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur gegen­ über Arbeitgebernmit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflege­ bedürftigkeit muss dem Arbeitgeber gegenüber nachgewie­ sen werden. Der Freistellungsbeginn ist dem Arbeitgeber zehn Tage vorher schriftlich anzukündigen. Umdie bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu ermög­ lichen, können Beschäftigte mit dem Arbeitgeber vereinba­ ren, ihre Arbeitszeit bis zu zwei Jahre lang auf bis zu 15 Stun­ den in Form einer Familienpflegezeit zu reduzieren. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Ein zinsloses Darlehen für Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA, Informationen unter: www.bafza.de, Te le­ fon: 0221 3673-0) beantragt werden. Angehörige, die in ihrer Familie die häusliche Pflege sichern, können an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekassen teil­ nehmen. Kontaktdaten können bei den Pflegekassen nach­ gefragt werden. © Gemeinde Odenthal – Bettina Fischer

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