Älterwerden in Offenburg

11 ■ ■ Pflegesachleistung Pflegebedürftige Menschen die zu Hause leben und einen Pflegedienst beauftragen, bekommen Pflege­ sachleistungen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen bis zur Höchstgrenze direkt mit der Pflege­ kasse ab. Die Höhe des monatlichen Betrags richtet sich nach dem Pflegegrad: Monatlicher Maximalanspruch auf Pflegesachleistung nach Pflegegrad Pflegegrad 2 bis zu 689,00 € Pflegegrad 3 bis zu 1.298,00 € Pflegegrad 4 bis zu 1.612,00 € Pflegegrad 5 bis zu 1.995,00 € Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich mit­ einander kombinieren. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse und dem Pflegestützpunkt. ■ ■ Verbesserung des Wohnumfelds Werden Menschen zu Hause gepflegt, gewährt die Pflegekasse auf Antrag einen finanziellen Zuschuss bis zu 4000 Euro zur Wohnumfeldverbesserung. Damit soll die Pflege zu Hause ermöglicht bzw. erheblich dazu beigetragen werden, dass eine selbstständige Lebens­ führung wieder hergestellt wird. Voraussetzung für einen Antrag ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Beratung und Unterstützung erhalten Sie im Senioren­ büro durch die ehrenamtliche Wohnberatung, s. Seite 33. ■ ■ Pflegehilfsmittel Die Pflegekasse übernimmt monatliche Kosten für Pflegehilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel, Bettschutz­ einlagen, Einmalhandschuhe) in Höhe von maximal 40 Euro. Auskünfte erhalten Sie bei den Pflegekassen und dem Pflegestützpunkt Ortenaukreis, Zentrale Offenburg: Stadt Offenburg Pflegestützpunkt Ortenaukreis, Zentrale Offenburg Demenzagentur Offenburg Am Marktplatz 5 77652 Offenburg  0781 82-2593 psp-ortenaukreis@offenburg.de www.pflegestuetzpunkt-ortenaukreis.de Landratsamt Ortenaukreis Amt für Soziales und Versorgung Badstraße 20 77652 Offenburg  0781 805-1452 oder 805-1446 www.ortenaukreis.de ■ ■ Erstattungen und Befreiungen von Zuzahlungen Zuzahlungen zu Medikamenten, Heilmitteln und zur häuslichen Krankenpflege, aber auch die Übernahme von Eigenanteilen für stationäre Behandlungen sollen niemanden überfordern. Daher gibt es die Belastungs- grenze: Sie liegt bei zwei Prozent des Bruttoein­ kommens, für chronisch kranke Menschen bei einem Prozent. Krankenkassen bieten Möglichkeiten der Erstattungen und Befreiungen an. Nähere Auskünfte erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse. ■ ■ Blindenhilfe Als monatliche Unterstützung dient die Blindenhilfe dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Das Blindengeld ist eine freiwillige Leistung jedes Bundeslandes. Die Leistungshöhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem vom Bundes­ land, dem Alter der Empfänger und vom Bezug von Leistungen bei häuslicher Pflege oder bei vollstationärer Versorgung. Blindenhilfe gibt es nur auf Antrag. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Be­ scheinigung oder der Nachweis über die Anerkennung im Schwerbehindertenausweis erforderlich. Blindenhilfe beantragen Sie bitte bei: © Polylooks

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