Wegweiser für die ältere Generation in Paderborn

8 Vorsorge, Testament und Todesfall Über den Tod zu reden ist heute kein Tabu mehr. Die Medien haben sich diesem Thema inzwischen zugewandt. Sich mit dem Thema Tod und Sterben zu beschäftigen, sich bewusst zu sein, dass der Tod genauso selbstverständlich zu unserem Leben gehört wie die Geburt, muss uns nicht die Lust am Leben nehmen. Im Gegenteil. Vielleicht wissen wir erst dann, wie kostbar jede Minute und jede Stunde unseres Lebens sind, und wie wichtig es ist, die Zeit, die uns geschenkt ist, zu nutzen und auszukosten. 8 Vorsorge, Testament und Todesfall 8.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehö­ rige und andere Vertrauenspersonen um die Wün­ sche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungsvollmacht. Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, z. B. finanzielle Dinge, gesundheitliche Belange, Behörden- und Wohnungsangelegen­ heiten. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder mehrerer Angelegenheiten beziehen. Mit der Vorsorgevoll­ macht können Sie somit einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmt­ heit. Die Erteilung einer Vollmacht setzt Geschäfts­ fähigkeit voraus, d. h., die Vollmacht muss rechtzeitig erstellt werden. Es gilt zu beachten, dass Ehepartner*innen und Kinder nicht automatisch vertretungsberechtigt sind. Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Sie sollten also nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneinge­ schränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer*in bestellen soll. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall für die Übernahme einer rechtlichen Betreuung infrage kommt. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen Verfü­ gung. Soweit das Gericht also ein Betreuungsver­ fahren einleiten muss, hat es solche Wünsche zum/ zur Betreuer*in, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Damit können Sie Einfluss darauf nehmen, wer für Sie zum/zur Betreuer*in bestellt wird. In einer Patientenverfügung trif ft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man spä­ ter nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu tref fen. Mit einer Patientenverfügung 53 © nmann77 - stock.adobe.com

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