Schulzeit und Ausbildung in der Stadt Recklinghausen

9 • Englisch • zweite Fremdsprache • ggf. dritte Fremdsprache • Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) • Gesellschaftslehre (Geschichte, Politik, Erdkunde) • Kunst, Musik • Religionslehre • ggf. Praktische Philosophie • Sport Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Ab Klasse 7 wird eine zweite Fremdsprache unterrichtet. Dies kann eine weitere moderne Fremdsprache oder Latein sein. In einzelnen Gym­ nasien besteht auch die Möglichkeit, bereits in Klasse 5 neben Eng­ lisch mit der zweiten Fremdsprache zu beginnen. Fast alle Fächer des Pflichtbereichs werden in der Regel in den Klassen 5 bis 8 im Klassen­ verband unterrichtet. Individuelle Akzente können Schülerinnen und Schüler ab Klasse 9 setzen. Neben den Unterricht im Klassenverband tritt dann der Wahlpflichtunterricht. Hier kann die Schule neben einer dritten Fremdsprache Fächer oder Fächerkombinationen immathema­ tisch-naturwissenschaftlich-technischen und imgesellschaftswissen­ schaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. Eine Schule kann außerdem Fächer oder Fächerkombinationen mit künstlerischem oder sportlichem Schwerpunkt anbieten. Zum Unter­ richtsangebot an Gymnasien gehören auch Ergänzungsstunden. Sie sollen insbesondere zur differenzierten Förderung der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen undMathematik sowie im Lernbereich Naturwissenschaften zur Profilbildung genutzt werden. 2 . 5 . Schulformbeschreibung Förderschule Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden entweder an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen unterrichtet. Beide Formen der Förderung – der Gemeinsame Unter­ richt für Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogische Förderbedarfe sowie der Unterricht in einer Förderschule – sind in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht gleichwertig. Die sonder- pädagogische Förderung reicht von der Frühförderung (bei sinnes­ geschädigten Kindern) bis zur beruflichen Bildung in Berufskollegs und Förderberufskollegs. Sie umfasst alle Bildungsgänge, Schul­ formen und Schulstufen. Nach dem Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention der Ver­ einten Nationen in Deutschland im März 2009 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen im Dezember 2010 den Grundsatzbeschluss gefasst, den Rechtsanspruch auf inklusive Bildung im Schulgesetz zu verankern. Zukünftig sollen in Nordrhein-Westfalen immer mehr Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen gemein­ sam lernen. Vom Gemeinsamen Lernen haben alle Schülerinnen und Schüler etwas. Die Leistungsstarken werden dadurch nicht benach­ teiligt. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förder­ bedarf entwickeln höhere Kompetenzen. Alle profitieren vom sozialen Zusammenhalt. Auf dem Weg zur inklusiven Schule geht NRW zweigleisig vor. Zum einen wird das Gemeinsame Lernen systematisch weiter ausgebaut, zum anderen wurde mit der Verabschiedung des 9 . Schulrechts­ änderungsgesetzes im Landtag NRW die gesetzliche Grundlage für den Ausbau des Gemeinsamen Lernens geschaffen: • Alle Kinder sollen Zugang zu einer allgemeinen Schule haben – und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bedarf an sonderpäda­ gogischer Unterstützung haben oder nicht. Deshalb soll Eltern mindestens eine geeignete allgemeine Schule angeboten werden – wobei das nicht immer die gewünschte Schule sein kann. • Eltern sollen weiterhin die Förderschule wählen können. Voraus­ setzung dafür ist, dass es ein entsprechendes Angebot in der Region gibt. In welchem Maße das gemeinsame Lernen in einer Region ausgebaut wird, entscheiden Eltern letztendlich durch ihre Wahl des gewünschten Förderortes. • Die Einrichtung von Schwerpunktschulen sichert im Fall von komplexen Behinderungen den qualitativen Standard der sonder­ pädagogischen Förderung und beugt der Vereinzelung der Kinder vor. Schwerpunktschulen sind allgemeine Schulen, die neben den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen sowie Sprache mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt anbieten. Falls demWunsch der Eltern nicht entsprochen werden kann, weil die personellen und sächlichen Voraussetzungen an keiner geeigneten all­ gemeinen Schule geschaffen werden können, sind Schulaufsicht und Schulträger – sofern die Ablehnung auf diese zurückgeht – seitdem gehalten, den Eltern die Gründe schriftlich darzulegen. ` ` Förderschulen Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonder­ pädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die sonderpäda­ gogische Förderung umfasst die Lern- und Entwicklungsstörungen, also die Förderschwerpunkte 1 . Lernen, 2 . Sprache, 3 . Emotionale und soziale Entwicklung, 4 . darüber hinaus die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, 5 . Sehen, 6 . Geistige Entwicklung, 7 . Körperliche und motorische Entwicklung. Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Die Eltern können wählen, ob die sonderpädagogische Förderung für ihr Kind an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule erfolgt.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=