Älter werden im Kreis Recklinghausen

(zum Beispiel Pflegebett, Duschrollstuhl), Badehilfen (Duschsitz, Wannenlifter), Lagerungshilfen (Dekubitus- matratze) und zum Verbrauch bestimmte Hilfen (zum Beispiel Nässeschutz für Betten). Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegehilfsmittels ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse. Diese wird im Rahmen eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgestellt. Wenn jemand als pflegebedürftig eingestuft wird, zahlt die Pflegekasse die zur Pflege und selbstständigen Lebensführung notwendigen Pflege- hilfsmittel. In der Regel genügt ein formloser Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu den Kosten der Hilfsmittel, mit Ausnahme der zum Verbrauch be- stimmten Hilfsmittel, zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Technische Hilfsmittel stellt die Pflegekasse vorrangig leihweise zur Verfügung, hierfür wird keine Eigen­ beteiligung gefordert. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden von der Pflegekasse monatlich maximal 40 Euro über­ nommen. Fallen darüber hinaus Kosten an, müssen diese vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Befreiung von Medikamentenzuzahlungen Bei verschreibungspflichtigen Arznei- und Verband­ mitteln, die nicht von der Zuzahlungspflicht befreit sind, muss jeder Patient 10 Prozent des Preises dazuzahlen. Dies müssen mindestens 5 Euro und dürfen höchstens 10 Euro sein. Medikamente, die günstiger als 5 Euro sind, kosten den Verkaufspreis. Welche Medikamente ganz oder teilweise von der Zuzahlungspflicht befreit sind, erfahren Sie in Ihrer Apotheke. Überschreitet Ihre Zuzahlung innerhalb eines Jahres zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinkünfte, ist auf © Monkey Business / Fotolia Antrag eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für das restliche Kalenderjahr möglich. Die Zuzahlungs- grenze für chronisch kranke Patienten beträgt ein Prozent der Bruttoeinkünfte. Zu den Ausgaben, die angerechnet werden, zählen neben den Zuzahlungen für Medikamente unter ande- rem auch Zuzahlungen beim Arzt, Krankengymnasten, genehmigte Taxifahrten und Krankenhausaufenthalte. Ist diese Grenze erreicht, sollten Sie sofort bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung stellen. Sammeln Sie dafür unbedingt alle Zuzahlungsquittungen und setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung! Essen auf Rädern Oft fällt es alten, kranken oder behinderten Menschen schwer, sich täglich mit einer warmen Mahlzeit zu ver- sorgen. Eine große Erleichterung bietet in diesem Fall das so genannte „Essen auf Rädern“. Sie haben die Wahl zwischen Warmlieferung oder Tiefkühlkost. Warmes Essen auf Rädern wird täglich angeliefert. Auch am Wochenende wird das Essen auf Rädern geliefert, dann aber vorwiegend als kalte Kost. Tiefkühlkost erhalten Sie einmal als Wochenkarton, den Sie teilweise nach Ihren Wünschen zusammenstellen können. Erforderliche Tiefkühl- und Aufwärmgeräte sind anmietbar. Überwiegend bieten die Mahlzeitendienste Wahl- möglichkeiten bei den Menüs an und liefern auch Spezialkost, zum Beispiel Diabetiker-, Diät-, Magen- und Gallenkost sowie leichte Vollkost. Um eine Entschei- dung zu erleichtern, besteht auch die Möglichkeit eines „Essens zur Probe“. Aktuelle Listen mit den Ansprechpartnern vor Ort und Informationen über Angebote und Preise erhalten Sie in Ihrem örtlichen Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP) . © mopsgrafik / Fotolia 33 AMBULANTE PFLEGE

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