Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

Antragstellung Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos – also auch telefonisch – bei der Pflegekasse gestellt werden. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind Sie in der Regel automatisch Mitglied der angegliederten Pflegekasse. Rufen Sie einfach die Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse an und lassen Sie sich mit der Pflegekasse verbinden. Die Pflegekasse sendet Ihnen nach der formlosen Antragstellung umgehend die Antragsformulare zu und ist Ihnen auch bei weiteren Fragen behilflich. Die Pflegeberater*innen Ihrer Pflegekassen bieten Ihnen vor der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst einen Beratungstermin an oder senden Ihnen einen Beratungsgutschein zu Im nächsten Schritt beauftragt die Pflegekasse den MD (Medizinischen Dienst), um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorliegen. Wer privat pflegeversichert ist, stellt einen Antrag an sein Versicherungsunternehmen oder an die MEDICPROOF GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 74 A · 50968 Köln Telefon: 0221 888 44-0 Fax: 0221 888 44-888 E-Mail: info@medicproof.de Wichtig: Lassen Sie sich genau über den Ablauf und die Fristen informieren. Begutachtung Der Medizinische Dienst (MD) prüft im Einzelfall das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und nimmt die Einstufung vor. Die Begutachtung findet in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim statt. Pandemiebedingt kann die Begutachtung auch telefonisch erfolgen. Das Ergebnis ist die Einstufung in den Pflegegrad, was die Höhe der Leistungen bestimmt. Betroffene und Angehörige sollten dies wichtig nehmen und sich sorgfältig auf diesen entscheidenden „Ortstermin“ vorbereiten. Vor der Begutachtung wird der antragstellenden Person vom Medizinischen Dienst (MD) ein Fragebogen mit Fragen zu Ärzten, Krankheitsbildern, zur aktuellen Medikation etc. zugesandt. Dieser unterstützt Sie bei einer guten Vorbereitung und fragt alle Module ab, die später mit der begutachtenden Person besprochen werden. Im Regelfall muss die Pflegekasse nach spätestens 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages darüber entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt. Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitation, muss innerhalb einer Woche eine Begutachtung erfolgen. Damit soll die weitere Versorgung sicher gestellt sein. Innerhalb einer Woche muss eine Begutachtung auch dann erfolgen, wenn die Pflegeperson die Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt oder Familienpflegezeit mit ihm vereinbart hat. Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang oder werden die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die antragstellende Person zu zahlen. Auch für den Fall, dass die Pflegekasse die Verzögerung der vorgenannten Fristen nicht zu vertreten hat, gelten diese nicht. Wenn der Termin der Begutachtung bevorsteht, fragen sich viele, wie sie sich vorbereiten können. Zur Unterstützung können Sie gerne eine dritte Person (z. B. Angehörigen) hinzuziehen. Einige sind aufgeregt, weil eine fremde Person vom MD nun über Ihre Pflegebedürftigkeit entscheiden soll und ihre Selbstständigkeit überprüft. Daher raten wir an, sich zum Ablauf der Begutachtung zu informieren und dies zu beachten. Der BIP Pflegeratgeber zur Begutachtung und die dazugehörige Dokumentation können daher eine nützliche Hilfe sein. Nehmen Sie auch gerne Kontakt zum Beratungs- und Infocenter Pflege zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin auf. Bei der Begutachtung wird bewertet, was eine Person noch selbstständig kann und bei welchen Dingen sie Hilfe benötigt. Umso mehr Hilfe durch eine dritte Person nötig ist, umso höher ist der Pflegegrad. Daher seien Sie bitte ehrlich! © nmann77 / Fotolia 29 DIE PFLEGEVERSICHERUNG

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