Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

Unfallversicherung Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt. Arbeitslosenversicherung Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Unfallversicherung. Zudem muss die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen. Internet: www.arbeitsagentur.de Pflegezeitgesetz Das Pflegezeitgesetz (PflegeZT) sieht zum einen die kurzfristige Freistellung (kurzfristige Arbeitsverhinderung) eines Beschäftigten bis zu zehn Tagen*) vor, um im akut auftretenden Pflegefall eine bedarfsgerechte Pflege organisieren zu können und zum anderen eine Freistellung bis zu sechs Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen. Die kurzzeitige Auszeit steht allen Beschäftigten unabhängig von der Unternehmensgröße zu. Sie kann bei einem akut auftretenden Pflegefall mit voraussichtlicher Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Sofern keine anderen tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen bestehen, ist eine Entgeltzahlung während dieser Zeit nicht vorgesehen. Für diese Zeit ist das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für bis zu zehn Tagen vorgesehen. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Das Recht auf eine Freistellung bis zu sechs Monaten bedeutet, dass ein Beschäftigter während der Pflegezeit einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat, wenn ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Dazu gehört auch die Begleitung in der letzten Lebensphase. Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit kann auch in Form einer teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. 45 AMBULANTE PFLEGE © Alexander Raths / stock.adobe.com

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