Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

DER MEDIZINISCHE DIENST Folgende Dienststellen des MD sind für die Pflege- begutachtung zuständig: Castrop-Rauxel, Gladbeck Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe BBS Hagen (Zentrale Pflegeorganisation) Körnerstraße 40 · 58095 Hagen Telefon: 0251 6930-8002 Fax: 0251 6930-7966 Internet: www.md-wl.de Datteln, Dorsten, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Waltrop Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe BBS Münster (Zentrale Pflegeorganisation) Roddestraße 12 · 48153 Münster Telefon: 0251 6930-8003 Fax: 0251 6930-7965 Internet: www.md-wl.de Quelle: Beratungsstellenverzeichnis des Medizinischen Dienstes WIDERSPRUCH Das Gutachten ist immer nur eine Momentaufnahme! Vielleicht hat der/die Pflegebedürftige sich am Tag der Begutachtung besonders gut präsentiert und dies entspricht nicht dem Zustand im Alltag. Ist man mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden, kann man innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Fehlt im Bescheid ein Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, beträgt die Frist ein Jahr. Die Berechnung der Frist startet mit dem Tag, an dem das Schreiben Ihnen zugegangen ist. Falls Sie das Datum nicht wissen, können Sie sich beim Berechnen der Frist auf das Datum des Bescheides verlassen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite. Zur Sicherheit sollte man den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein senden. Aus Datenschutzgründen und der fehlenden Beweismöglichkeit sollte auf das Versenden per E-Mail verzichtet werden. • Fordern Sie von der Pflegekasse eine Durchschrift des Gutachtens an, wenn diese nicht dem Bescheid beigefügt war. • Prüfen Sie den Inhalt des Gutachtens. Wurden alle Sachverhalte korrekt erfasst oder wurde ein Modul oder Hilfebedarf nicht berücksichtigt? • Wurden alle medizinischen Berichte berücksichtigt? • Den Widerspruch können lediglich der/die Versicherte selbst, sein / e ihr / e Bevollmächtigte*r, sein / e ihr / e gesetzlich bestellte / r Betreuer*in oder die Pflegeperson einlegen. Der Widerspruch muss zunächst nicht näher begründet werden. Ein schriftlicher formloser Widerspruch an ihre Pflegekasse reicht aus, um innerhalb eines Monats die Frist zu wahren. Auch hier können die Berater*innen der Beratungs- und Infocenter Pflege helfend zur Seite stehen. Sie führen keine Rechtsberatung durch, haben aber sicher die ein oder andere Formulierungshilfe bzw. den ein oder anderen Tipp! Aus der Sicht des Medizi- nischen Dienstes wird die Entscheidung noch einmal überprüft und in der Regel ein Zweitgutachten erstellt. Entweder erfolgt dieses Gutachten nach Aktenlage oder mit einem erneuten Besuch bei der pflegebedürftigen Person. Wird der Einwand angenommen, erhält die pflegebedürftige Person einen positiven Bescheid, genannt Abhilfe. Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Ablehnung, gilt der Widerspruchsbescheid als erlassen. Bringt der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis, kann sich die betroffene Person an das Sozialgericht wenden und schriftlich Klage (nicht per Mail) per Einschreiben mit Rückschein einreichen. Fristen: Hier gilt es, ebenfalls die Frist von einem Monat einzuhalten. Achtung: Im Auge behalten, wann der Widerspruchsbescheid eingegangen ist! Das Datum des Zugangs ist sehr wichtig. Sollte das Schreiben in einem gelben Umschlag angekommen sein, verwahren Sie diesen. Da es sich dann um eine Postzustellungsurkunde handelt, hat der Postbote hierauf das Datum vermerkt, an dem er den Brief eingeworfen oder persönlich abgegeben hat. Sollten Sie sich nicht mehr erinnern, wann Sie das Schreiben erhalten haben, kann man sich an dem Datum des Bescheides orien- tieren. Die Klage ist einzureichen beim Sozialgericht Gelsenkirchen Bochumer Straße 79 · 45886 Gelsenkirchen Postanschrift: Postfach 10 01 52/62 45801 Gelsenkirchen Telefon: 0209 14899-0 32 GRUNDSÄTZLICHES ZUR PFLEGEVERSICHERUNG

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