Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

24 III. Mögliche finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 7. Rundfunkbeitrag – Befreiung / Ermäßigung Der Rundfunkbetrag beträgt derzeit 17,50 EUR monatlich (Stand: 4/2021). Mittlerweile fällt der Rundfunkbetrag – frü- her GEZ-Gebühr – pro Haushalt an, egal wie vieleMenschen in derWohnung leben. Unter bestimmtenVoraussetzungen können sich Bürger von der Beitragspflicht befreien lassen. Der Rundfunkbeitrag ist solidarisch ausgestaltet, denn wer einkommensabhängig bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Beitrag befreien lassen. Wer z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder BAföG erhält, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befrei- ung, bzw. Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Wohn- einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die dort dauerhaft vollstationär betreut und gepflegt werden, müs- sen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Hintergrund ist, dass diese Einrichtungen als Gemeinschaftsunterkünfte angese- henwerden und die Zimmer dort nicht alsWohnung gelten. Deshalb fällt für die Bewohner der Zimmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nachhaltig be- treut werdenmüssen, kein Rundfunkbeitrag an. Menschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem reduzierten Beitrag an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Pro- gramms und profitieren von demerweiterten barrierefreien Angebot. ARD, ZDF und Deutschlandradio bauen den bar- rierefreien Zugang zu ihren Programmen weiter aus. Es gelten folgende Regelungen (Stand: 4/21): › › Menschen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, zahlen einen Drittelbeitrag – 5,83 EUR. › › Menschen mit Behinderung sollten prüfen, ob sie bestimmte Sozialleistungen erhalten, die eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag rechtfertigen. › › Taubblinde Menschen oder Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) können ganz von der Beitragspflicht befreit werden. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden. Ist der Nachweis des Leistungsbescheides unbefristet, wird die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf drei Jahre befristet. Anträge zur Befreiung über den Rundfunkbeitrag liegen in den jeweiligen Behörden aus, die die Leistungen erbringen, die eine Befreiung rechtfertigen, also z. B. Job- center, Versorgungsamt, Sozialamt. Die Formulare stehen auch online zur Verfügung. Den Antrag können Sie auf der Website direkt ausfüllen, er muss allerdings ausge- druckt und dann unterschrieben per Post eingeschickt werden. Der Antrag ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitrags- service, 50656 Köln, einzureichen. Auskünfte/Service-Telefon: 01806 / 999 555 10 www.rundfunkbeitrag.de 8. Menschen mit Behinderung – Vergünstigungen und Leistungen Menschen die auf Dauer körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, erhalten eine Vielzahl von Vergünstigun- gen und Leistungen, die sie in Anspruch nehmen sollten. Auf die ausführliche Informationsbroschüre des Bayeri- schen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zu diesemThema wird verwiesen. Damit diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, muss der Grad der Behinderung und die Schwerbehinderteneigenschaft von den Versorgungsämtern festgestellt werden. Auskünfte erteilt: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Bayerstraße 32, 80335 München Tel.: +49 (0) 89 / 1 89 66-16 94 oder -16 95 (Bürger-Service) www.zbfs.bayern.de und das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Inklusionsamt und Hauptfürsorgestelle Oberbayern Richelstraße 11, 80634 München Tel.: +49 (0) 89 / 1 89 66-0 Antragsvordrucke und weitere Informationen erhalten Sie bei der Stadt Rosenheim Sozial-, Wohnungs- und Versicherungsamt Reichenbachstraße 8, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 365-15 07 9. Menschen mit Behinderung – Mobilitätshilfe Mobilitätshilfe heißt: Geld für den Fahrdienst. Mit der Mobilitätshilfe fördert der Bezirk Oberbayern die soziale Teilhabe von › › Kindern und Jugendlichen mit geistigen und/oder körperlicher Behinderungen sowie › › Erwachsenen mit Behinderungen Anspruch auf Teilnahme am Fahrdienst haben: › › Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen„aG“ eingetragen im Schwerbehinderten- ausweis), die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

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