Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

• Heilmittel wie Bäder, Massagen und Krankengym- nastik. Die Verordnungsmöglichkeit ist abhängig von den vorliegenden Diagnosen und dem erwarteten Nutzen, was der Haus- oder Facharzt aufgrund ihm vorliegender Vorgaben beurteilt. Was der Arzt in welchen Fällen verordnen darf, ist in der Heilmittel- Richtlinie geregelt, so dass der Arzt keine völlig freie Wahl hat und den Wunsch des Patienten nicht immer erfüllen kann. Auch die podologische Therapie gehört zu den Heilmitteln. Sie darf bisher nur bei Patienten mit Diabetes mellitus, die an einem diabetischen Fuß- syndrom leiden, vom Arzt verordnet werden. Seit dem 01. Juli 2020 können Maßnahmen der podologischen Therapie auch bei vergleichbaren Erkrankungen ver- ordnet werden, z. B. bei einem Querschnittssyndrom. Sie dürfen nur von zugelassenen Podologen erbracht werden. • Hilfsmittel stehen unter einem Genehmigungsvorbe- halt; d. h., nach der Verordnung des Arztes nimmt der Versicherte oder der Leistungserbringer, z. B. das Sanitätshaus, Kontakt mit der Krankenkasse auf. Der Leistungserbringer informiert den Versicherten zuerst über sogenannte Kassenprodukte. Hierfür muss der Versicherte nur die gesetzliche Zuzahlung leisten. Im nächsten Schritt wird der Versicherte darüber in- formiert, dass es auch höherwertige Hilfsmittel gibt. Hierfür sind jedoch ein Aufpreis und die gesetzliche Zuzahlung zu zahlen. • Beispiele für Hilfsmittel sind: Hörgeräte, orthopä- dische Schuhe, Prothesen, Gehhilfen, Rollstühle, Pflegebetten, Toilettenstühle und Badewannenlifter, aber auch Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie z. B. Windeln bei Inkontinenz. • Krankenkassen und Leistungserbringer schließen in der Regel Verträge über bestimmte Standardpro- dukte. Möchte der Versicherte ein anderes Produkt nutzen, weil es für ihn besser passt, ist dies aber auch möglich. Er muss dann zunächst die Kosten selbst übernehmen und erhält den Betrag in der Höhe der Kosten des Standardgeräts von der Kasse erstattet. In der Praxis läuft das so, dass der Leistungserbrin- ger den Betrag von der Krankenkasse bekommt und dem Versicherten nur die Differenz berechnet wird. • Beispiel: Der Versicherte wünscht sich einen Rolla- tor, der besonders geländegängig oder leicht ist oder ein Hörgerät, das einen besonders hohen Komfort bietet. Aber Achtung: Oftmals sind teurere Produkte nicht automatisch die besser Wahl für Ältere. Können diese beispielsweise nicht gut mit dem Smartphone oder der Fernbedienung umgehen, ist das Standard- modell ohne technische Unterstützung oft geeigneter. • Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Krankenkasse nur in besonderen Fällen. Für Versicherte mit einem Pflegegrad 3 und einer dauer­ haften Einschränkung der Mobilität, 4 oder 5 oder mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merk­ zeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, muss die Genehmigung © klick61 / stock.adobe.com II. Sozialleistungen 36

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