Seniorenwegweiser der Stadt Schorndorf

•6. Finanzielle Leistungen, Hilfen und Vergünstigungen 37 Stadt Schorndorf Fachbereich Familie und Soziales Urbanstraße 24 (A – I) Frau Dalaklidou Telefon 07181 602-3306 maria.dalaklidou@schorndorf.de (J – R) Frau Adamowitsch Telefon 07181 602-3305 julia.adamowitsch@schorndorf.de (S – Z) Herr Dietrich Telefon 07181 602-3304 jonathan.dietrich@schorndorf.de 6.5 Rundfunkgebührenbefreiung und -ermäßigung Rentnerinnen und Rentner beteiligen sich gemeinschaftlich und solidarisch an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags. Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Dies gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen und Bürgergeld. Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Pflegebedürftige, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können sich ebenso von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien lassen. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen können sich beim Beitragsservice abmelden, wenn sie in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung wohnen und dort vollstationär betreut und gepflegt werden. Auch können Personen mit einer Schwerbehinderung eine Ermäßigung der Rundfunk- und Fernsehgebühren erhalten, wenn Ihnen das Merkzeichen RF (Befreiung Rundfunkbeitrag) zuerkannt wurde. 6.4 Wohngeld und Wohnberechtigungsschein Wohngeld Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz sichert das angemessene Wohnen. Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt. Darüber hinaus ist auch ein Zuschuss zu den Heimkosten möglich. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Höhe des Wohngeldes ist vom Einzelfall abhängig. Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung. Wohnberechtigungsschein Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Dieser dient als Nachweis, dass die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und ist in ganz Baden-Württemberg gültig. Es besteht mit dem Wohnberechtigungsschein allerdings kein Anspruch auf eine öffentlich geförderte Wohnung. Ausgestellt werden kann der Wohnberechtigungsschein für Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einer Mindestdauer von einem Jahr verfügen. Einen Wohnberechtigungsschein ist in der Wohnortgemeinde zu beantragen. Die Stadt Schorndorf führt eine Kartei der wohnungssuchenden Personen. Die Aufnahme in die Kartei setzt eine Wohnraumbewerbung der Stadt Schorndorf voraus. Die entsprechenden Vordrucke erhalten Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner richten sich nach den Anfangsbuchstaben Ihrer Nachnamen:

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