Seniorenwegweiser für den Landkreis Schweinfurt

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Pflegegrade Pflegegeld (ambulant) Sachleistung (ambulant) Entlastungsbetrag VerhinderungsKurzzeitpflege (bis max.) Teilstationäre Pflege (bis max.) Vollstationäre Pflege PG 1 - - 125 - - 125 PG 2 316 689 125 1.612 689 770 PG 3 545 1.298 125 1.612 1.298 1.262 PG 4 728 1.612 125 1.612 1.612 1.775 PG 5 901 1.995 125 1.612 1.995 2.005 Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung für die Bezahlung privater Pflegepersonen. Die Kombination mit der Pflegesachleistungen ist möglich. Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) Pflegesachleistungen werden beim Einsatz professioneller Pflegedienste gewährt. Der Pflegedienst rechnet in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Entlastungsbetrag (§ 45b, SGB XI) Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden und darf nur durch einen anerkannten Dienst bzw. anerkannte Angebote abgerechnet werden. Dies sind z. B. Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen oder Eigenanteile der Tages- oder Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch zur Finanzierung der Hilfe zur Körperpflege oder für die Tagespflege genutzt werden. Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege (§§ 39, 42 SGB XI) Die Verhinderungspflege ermöglicht ab Pflegegrad 2 eine zeitlich begrenzte Ersatzpflege Zuhause, wenn die Pflegeperson (z. B. pflegender Angehöriger) seiner Aufgabe vorübergehend nicht nachkommen kann. Diese Leistung der Pflegeversicherung kann z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Terminen in Anspruch genommen werden und beläuft sich auf max. 1.612 Euro pro Jahr. Die Kurzzeitpflege dient einer vollstationären Ersatzpflege für Menschen ab Pflegegrad 2, wenn diese vorübergehend nicht Zuhause versorgt werden können. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten für Pflege und Betreuung im Pflegeheim für bis zu max. 1.612 Euro pro Jahr. Bei den Beratungsstellen erhalten Sie detaillierte Informationen über Leistungsvoraussetzungen, die Finanzierung von Zusatzkosten im Pflegeheim, sowie die Möglichkeiten der Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) Hierunter versteht man die Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung. Diese Leistung kann von Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch genommen werden. Eine Anrechnung auf das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erfolgt nicht. Für Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Vollstationäre Pflege (Heimkosten) (§ 43 SGB XI) Die medizinische Behandlungspflege, der Pflegeaufwand und die Betreuung werden von der Pflegekasse finanziert. Hinzu kommt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein pflegebedingter Eigenanteil (je nach Heim verschieden), sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) Auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben Menschen aller Pflegegrade Anspruch. Für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen etc. stehen bis zu 40 Euro pro Monat zur Verfügung. Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Lifter) werden meist leihweise oder gegen eine Zuzahlung überlassen. Voraussichtliche Pflegereform ab Januar 2022. Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand. 36 Finanzielle Hilfen 7

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