Tübinger Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige 2020

VI. Ambulante Hilfen, Pflege 9. Versorgung eines Pflegebedürftigen durch Haushaltshilfen Im Dezember 2017 waren in Deutschland 3,41 Millionen Menschen pflegebe- dürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI), im Dezember 2015 lag die Zahl noch bei 2,86 Millionen. Gut drei Viertel (76 % oder 2,59 Mil­ lionen) aller Pflegebedürftigen wurden zu Hause versorgt. Davon wurden 1,76 Millionen Pflegebedürftige in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Pflegende Angehörige bzw. das soziale Umfeld können allerdings meist eine zeitintensive Pflege und Betreuung nicht ohne außerfamiliäre Unterstützung leisten. Häufig suchen Angehörige für einen Pflegebedürftigen in der Familie deshalb eine Kurz- oder Vollzeitkraft für die Betreuung oder Versorgung. Als Arbeitgeber (Privathaushalt) kann man selbst bestimmen, wie die Versorgung ausgestaltet sein soll. Tätigkeitsumfang von Haushaltshilfen Hauswirtschaftliche Aufgaben (seit 2017): Aufräumen und Reinigungsarbeiten in der Wohnung; Zubereitung von Mahl- zeiten; Waschen und Bügeln der Wäsche und Kleidung; Pflege von Pflanzen und Tieren; Einkaufen; Gartenarbeiten; Verwaltungsarbeiten (z. B. Führen ei- nes Haushaltsbuches). Soziale Betreuung (seit 2017) Spazierengehen; Unterstützung bei Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontak- te dienen, wie Ermöglichung von Besuchen von Verwandten und Bekannten; Vorlesen; Begleitung bei Behördengängen oder Arztbesuchen; Begleitung zum Friedhof. Körperbezogene Pflegemaßnahmen (seit 2017) An- und Auskleiden; Aufsuchen und Verlassen des Bettes; Essen und Trinken; Körperpflege (Baden, Waschen, Duschen, Rasieren, Haut-, Haar- und Nagel- pflege, Mund- und Zahnpflege, Kämmen); Toilettengang Die medizinische Behandlungspflege darf nicht von der Haushaltshilfe über- nommen werden! Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn das Ent- gelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind neben den laufenden auch einmalige Ein- nahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubs- 72

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