Tübinger Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige 2020

VI. Ambulante Hilfen, Pflege geld. Der sogenannte „Minijobber“ übernimmt die haushaltsnahen Dienst- leistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, z. B. Waschen, Putzen, Bügeln, Kochen, Einkaufen usw.) Mindestlohn Nach der Anpassung des Mindestlohns auf 9,19 Euro (Stand 2019) erfolgt zum 01.01.2020 eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro. Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung und der übrigen Abgaben durch die Minijob-Zentrale Bei Minijobs in Privathaushalten übernimmt die Minijob-Zentrale auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der entspre- chenden Versicherungsbeiträge sowie der übrigen Abgaben. In allen leistungs- rechtlichen Angelegenheiten bleibt jedoch weiterhin der kommunale Unfall- versicherungsträger zuständig. Sonstige Beschäftigte (z. B. ausländische Haushaltshilfen) Wenn die Versorgung nicht oder nicht mehr allein über ambulante Dienste, Ta- ges- und Kurzzeitpflege oder mittels Minijobber sicherzustellen ist, werden – wenn die häuslichen und finanziellen Verhältnisse es zulassen – vielfach Frau- en aus dem Ausland (vor allem aus Osteuropa) als Pflege- und Haushaltshilfen gesucht, die dann fast immer im Haushalt der pflegebedürftigen Person leben und kostenmäßig z. T. finanziell günstiger sind als andere Möglichkeiten. Vor- teile: Die/der Pflegebedürftige ist umfassend versorgt – die Angehörigen wer- den entlastet – die Kosten sind kalkulierbar – die Pflegekasse hat geringere Ausgaben, da nur Pflegegeld gezahlt wird und keine Sachleistungen gewährt werden. Nachteile: Es liegen keine verlässlichen Daten für eine gesamte Be- wertung der Situation im Bundesgebiet vor – in der Praxis besteht kein hinrei- chender arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Schutz vor, da Kontrollen fehlen. Privatpersonen können Arbeitsverhältnisse mit anderen Personen in jedem zeitlichen Umfang abschließen. Es gelten dann die allgemeinen arbeitsrecht- lichen Vorschriften. Es empfiehlt sich der Abschluss eines Arbeitsvertrages. Ebenso können Verträge mit selbstständig arbeitenden Haushaltshilfen abge- schlossen werden. Darüber hinaus können auch ausländische Arbeitnehmer eines Dienstleis- tungsanbieters mit Sitz im (Ost-)Europäischen Ausland nach dem Arbeit- nehmer-Entsendegesetz beschäftigt werden. Die Entsendung darf maximal 24 Monate dauern, dann ist eine Pause von 2 Monaten erforderlich. Oftmals erfolgt ein Wechsel aber bereits alle 3 Monate. Die Haushaltshilfe ist bei der 73

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