Tübinger Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige 2020

VII. Vorsorge mit Sorgfalt keinen Fall Ihr Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht muss sich an Ihre Verfügung halten, es sei denn, die von Ihnen genannte Person erweist sich als ungeeignet. Den Umfang der Befugnisse des gesetzlichen Betreuers bestimmt das Gericht. Außerdem können Sie in der Betreuungsverfügung auf die Art und Weise der Betreuung einwirken, wenn Sie bestimmte Wünsche im Blick auf Ihre Lebens- gestaltung äußern oder z. B. festlegen, in welches Pflegeheim Sie ggf. wollen. Aufgabe des Betreuers ist es auch, dafür zu sorgen, dass Ihr Wille, wie Sie ihn in einer Patientenverfügung niedergelegt haben, beachtet wird. Es muss un- bedingt beachtet werden, dass im Betreuungsfall durch die Aufsicht durch das Betreuungsgericht Kosten entstehen, die durchaus beträchtlich sein können. 4. Vorsorgevollmacht Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens be- stimmen, die dann, wenn Sie selber nicht mehr entscheidungsfähig sind, Ihrem Willen Geltung verschafft. Da die bevollmächtigte Person keiner Rechtsauf- sicht untersteht, sollte sie Ihr besonderes Vertrauen genießen. Sie können die Vollmacht auch auf bestimmte Bereiche beschränken, z. B. auf gesundheit- liche Angelegenheiten, auf Regelungen des Aufenthaltsortes (Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim) oder auf die Vermögensverwaltung. Es ist empfehlenswert, für die gesundheitlichen Angelegenheiten eine Vorsor- gevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verbinden. Dann hat der Bevoll- mächtigte eine sichere Grundlage für seine Entscheidungen – sowohl dem Arzt gegenüber wie auch gegenüber den Angehörigen, die ja nicht immer einer Meinung sind. Im Vergleich zur Betreuungsverfügung halten sich die Kosten hierbei im Rahmen. 79

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